Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff страница 52
Inhaltsverzeichnis
II. Hauptanwendungsfall: Die notarielle Unterwerfungserklärung
V. Übersicht: Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO)
§ 6 Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO) › I. Zielrichtung
I. Zielrichtung
258
Die Klage nach § 767 ZPO ist nur statthaft, wenn der Kläger Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht (Rn. 215 ff). Er trägt also nicht die Fehlerhaftigkeit des Titels selbst vor. Für Letzteres finden sich im Gesetz regelmäßig nur die §§ 732, 768 ZPO als statthafte Rechtsbehelfe. Diese passen aber längst nicht immer. § 768 ZPO greift ohnehin nur, wenn eine Voraussetzung für die Erteilung einer qualifizierten Klausel fehlt (Rn. 157). Und die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO ist ihrer Stellung und eigentlichen Aufgabe entsprechend immer deutlicher als rein formaler Rechtsbehelf aufgefasst worden. Die Erinnerung greift ein, wenn der Titel offenkundig nichtig ist, so dass der Urkundsbeamte es bei der Erteilung der Klausel hätte erkennen müssen. Aber sie greift nicht, wenn die Nichtigkeit des Titels versteckt war oder gar auf komplizierten materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen beruht (Rn. 171 ff).
259
Daher besteht eine Regelungslücke, die der BGH in ständiger Rechtsprechung füllt, indem er § 767 ZPO analog anwendet, wenn es um Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Titels an sich geht[1]. Man spricht von einer „Klage sui generis“, einer „prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 I ZPO“ oder, klar und treffend, von einer Titelgegenklage[2]. Es ist inzwischen ganz herrschende Ansicht, dass § 767 ZPO analog angewendet werden kann, wenn der Titel nichtig ist[3]. Darin kann man einen Erst-recht-Schluss sehen: Wenn der Schuldner schon bei materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die im Titel enthaltene Forderung die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären lassen kann, muss er dies erst recht tun dürfen, wenn der ganze Titel nichtig ist.
Die in § 767 II und III ZPO enthaltenen Vorschriften zur Präklusion finden bei der Titelgegenklage keine Anwendung. Der Grund dafür liegt darin, dass es hier keine schützenswerte rechtskräftige Entscheidung gibt[4].
260
Auch die Titelgegenklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage. Im stattgebenden Urteil wird die Zwangsvollstreckung wegen Unwirksamkeit des Titels für unzulässig erklärt.
BGH NJW 1994, 460:
„Ist ein Zahlungstitel nicht der materiellen Rechtskraft fähig, weil nicht erkennbar ist, über welchen Anspruch das Gericht entschieden hat, kann der Schuldner mit einer prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 I ZPO beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt wird.“
Klausurhinweis:
Die Vollstreckungsabwehrklage und die Titelgegenklage sollten nie in einer Prüfung „vermischt“ werden. Man prüft zuerst die Vollstreckungsabwehrklage an, die aber schon in der Statthaftigkeit scheitert, und prüft dann separat die Titelgegenklage.
§ 6 Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO) › II. Hauptanwendungsfall: Die notarielle Unterwerfungserklärung
II. Hauptanwendungsfall: Die notarielle Unterwerfungserklärung
§ 6 Titelgegenklage (Klage sui generis analog § 767 ZPO) › II. Hauptanwendungsfall: Die notarielle Unterwerfungserklärung › 1. Typischer Umfang
1. Typischer Umfang
261
Die Titelgegenklage wird besonders häufig gegen die Vollstreckung aus notariellen Unterwerfungserklärungen erhoben. Spätestens wenn einem ein solcher Fall begegnet, ist es nötig, die notarielle Unterwerfungserklärung gut zu kennen. Oben wurde schon die Funktion der notariellen Unterwerfungserklärung als Titel dargestellt (Rn. 79). Für die Zwangsvollstreckung sind weitere Einzelheiten wichtig. Zur Veranschaulichung dient zunächst das folgende typische Beispiel einer solchen Erklärung:
„Grundschuldbestellung
mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
1. Der Eigentümer X bestellt hiermit der B-Bank an dem ihm gehörenden, im Grundbuch von Münster (nähere Angaben) eingetragenen Grundstück (nachfolgend Pfandobjekt) eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 100 000 Euro.
2. Die Grundschuld ist vom heutigen Beurkundungstage an mit 12 % jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils am Ende des Kalenderjahres fällig.
3. Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
3.1. Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen unterwerfe ich, S, mich als Sicherungsgeberin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Pfandobjekt in der Weise, dass die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll.
3.2. Für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld – Kapital und Zinsen – entspricht, übernehme ich, S, die persönliche Haftung. Ich unterwerfe mich wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde