Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff

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Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff Schwerpunktbereich

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zur (umstrittenen) Klage auf Titelherausgabe nach § 826 BGB f) und zur Berufung Vollstreckungsabwehrklage und Berufung sind meist beide statthaft und zulässig, wenn der Schuldner nach der letzten mündlichen Verhandlung, aber noch innerhalb der Berufungsfrist, eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch erhält. Der Schuldner kann den günstigeren Rechtsbehelf wählen. 2. Zuständigkeit Örtlich und sachlich ausschließlich das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, also das Gericht, bei dem der Rechtsstreit, in welchem der Titel erwirkt wurde, in der ersten Instanz geführt worden ist (§§ 767 I, 802 ZPO); Sonderregeln in §§ 795 ff ZPO; § 796 III ZPO (Vollstreckungsbescheid): Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre; § 797 III ZPO (notarielle Urkunde: Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners). 3. Rechtsschutzbedürfnis – zeitlicher Rahmen: Zwangsvollstreckung droht und ist noch nicht beendet. – Bei Klage gegen Vollstreckung aus einem Prozessvergleich muss geprüft werden, ob nicht Unwirksamkeit des Vergleichs zu einem Wiederaufleben des Ausgangsrechtsstreits führt. II. Begründetheit – Bestehen der Einwendung und keine Präklusion nach § 767 II oder III ZPO 1. Einwendungen – jede materiell-rechtliche Einwendung, u.a. auch (unter strengen Voraussetzungen) die Verwirkung der Vollstreckung – nicht jedoch: Änderung der Rechtsprechung zugunsten des Schuldners 2. Präklusion – Zweck der Präklusion: Schutz der Rechtskraft des Vollstreckungstitels, Rechtssicherheit – Anwendbarkeit der Präklusionsvorschriften nur auf rechtskräftige Titel; daher nicht anwendbar bei vollstreckbaren Urkunden (§ 797 IV ZPO) – maßgeblicher Zeitpunkt beim streitigen Urteil: Entstehung der Einwendung vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung – maßgeblicher Zeitpunkt beim Versäumnisurteil und Vollstreckungsbescheid: Entstehung der Einwendung vor Ende der Einspruchsfrist – Entstehung der Einwendung bedeutet bei einfachen Einwendungen: erstmalige Möglichkeit der Geltendmachung – Bei Gestaltungsrechten ist sehr streitig, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist (h.L.: tatsächliche Ausübung; Rspr.: früheste objektive Möglichkeit der Ausübung). – Bei einzelnen Gestaltungsrechten kommt es (unstreitig) auf die tatsächliche Ausübung an; so bei vertraglich vereinbarten Ausübungsfristen oder beim Widerrufsrecht. 3. „Doppelte Vollstreckungsabwehrklage“ (§ 767 III ZPO) – Wiederholung der Vollstreckungsabwehrklage möglich, sofern nicht aufgrund von § 767 III ZPO wegen Präklusion (hier subjektiver Maßstab!) unzulässig.

      Anmerkungen

       [1]

      Zöller/Herget, ZPO, § 767 Rn. 1.

       [2]

      BGH NJW 2009, 1282.

       [3]

      Dazu näher Schilken, Rn. 1072 (den Anspruch letztlich ablehnend).

       [4]

      BGH NJW 1987, 3256, 3257 f.

       [5]

      BGH NJW 2002, 2940, 2943.

       [6]

      Jauernig/Hess, § 64 Rn. 12.

       [7]

      Dazu Schwab, Rn. 622 ff.

       [8]

      Näher Schwab, Rn. 293 ff.

       [9]

      Vgl. Kaiser/Kaiser/Kaiser, Rn. 7 mit beispielhafter Formulierung.

       [10]

      Brox/Walker, Rn. 201 ff.

       [11]

      OLG Karlsruhe NJW 1974, 2242; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 766 Rn. 26.

       [12]

      Ausführlicher Kaiser, NJW 2010, 2330.

       [13]

      BGH NJW 2005, 2313.

       [14]

      BGH NJW 1980, 188, 189.

       [15]

      BGH NJW 2002, 444.

       [16]

      Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 794 Rn. 21.

       [17]

      BGH NJW 1996, 3345; näher Schuschke/Walker/Raebel, § 767 Rn. 28.

       [18]

      OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1509.

       [19]

      MünchKommZPO/K. Schmidt/Brinkmann, § 767 Rn. 70.

       [20]

      BGH NJW 1993, 2178.

      

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