Europarecht. Christiane Eichholz
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Die Gründungsverträge regeln überwiegend die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane. Nur ausnahmsweise können einzelne Bestimmungen der Gründungsverträge unmittelbar Rechte und Pflichten für natürliche oder juristische Personen begründen.[3] Eine einzelne Bestimmung aus den Gründungsverträgen muss dann im konkreten Fall unmittelbar anwendbar sein.
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Der EuGH[4] hatte u.a. folgende Bestimmungen des EGV für unmittelbar anwendbar erklärt, sodass bzgl. dieser Normen nicht mehr im konkreten Fall geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vorliegen:
Unmittelbar anwendbar sind:
• | Art. 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) |
• | Art. 28–37 AEUV (Warenverkehrsfreiheit) |
• | Art. 45–55 AEUV (Personenverkehrsfreiheit) |
• | Art. 56–62 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) |
• | Art. 63–66 AEUV (Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit) |
• | sowie Art. 101, 102, 108 Abs. 3, 110 Abs. 1 und Abs. 2 und 157 AEUV. |
4. Teil Quellen des Unionsrechts › A. Das Primärrecht › II. Die Protokolle, Anhänge und Erklärungen
II. Die Protokolle, Anhänge und Erklärungen
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In Art. 51 EUV werden die Protokolle und Anhänge der Verträge zu Bestandteilen der Verträge erklärt. In diesen Protokollen werden Ausnahmen von vertraglichen Regelungen für einzelne Mitgliedstaaten erfasst und Konkretisierungen des Vertragstextes vorgenommen. Die rechtlich verbindlichen Protokolle binden grundsätzlich nur die EU-Organe und die mit dem Vollzug des Unionsrechts betrauten staatlichen Organe. Sie gelten aber auch im Verhältnis zwischen dem Bürger und dem jeweiligen Mitgliedstaat, wenn sie die Voraussetzung der unmittelbaren Anwendbarkeit erfüllen.[5]
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Erklärungen können ebenfalls den Verträgen beigefügt werden. Sie sind rechtlich nicht bindende Auslegungshilfen für die Vertragstexte.
4. Teil Quellen des Unionsrechts › A. Das Primärrecht › III. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze
III. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze
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Auf allgemeine Rechtsgrundsätze bezieht sich Art. 340 Abs. 2 AEUV. Danach haftet die Union für durch ihre Organe oder Bedienstete verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören
• | die Grundrechte des Unionsrechts,[6] |
• | die allgemeinen Prinzipien wie das Rechtsstaatsprinzip und |
• | elementare Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit, denen sich jede Rechtsordnung verpflichtet fühlt.[7] |
Der EuGH ermittelt diese Rechtsgrundsätze vorrangig durch Rechtsvergleichung der Verfassungsprinzipien der Mitgliedstaaten und aus der EMRK.
Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze binden grundsätzlich nur die Unionsorgane und die mit dem Vollzug des Unionsrechts betrauten staatlichen Organe. Sie gelten aber auch im Verhältnis zwischen dem Bürger und dem jeweiligen Mitgliedstaat, wenn sie die Voraussetzung der unmittelbaren Anwendbarkeit erfüllen.[8]
4. Teil Quellen des Unionsrechts › A. Das Primärrecht › IV. Das Gewohnheitsrecht
IV. Das Gewohnheitsrecht[9]
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Hierbei handelt es sich um eine durch lang dauernde Übung und Rechtsüberzeugung entstandene Rechtsregel. In der Praxis hat das Gewohnheitsrecht eine untergeordnete Bedeutung. Gewohnheitsrechtliche Regelungen binden grundsätzlich nur die Unionsorgane und die mit dem Vollzug des Unionsrechts betrauten staatlichen Organe. Sie gelten aber auch im Verhältnis zwischen dem Bürger und dem jeweiligen Mitgliedstaat, wenn sie die Voraussetzung der unmittelbaren Anwendbarkeit erfüllen.[10]
Anmerkungen
Thiele Europarecht S. 103; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 43–45.
Der EGKSV war auf fünfzig Jahre abgeschlossen und ist zwischenzeitlich ausgelaufen.
Streinz Europarecht Rn. 450–455.
Thiele S. 104; Karpenstein Rn. 48–50.
Prüfungsschema Rn. 73.