Europarecht. Christiane Eichholz
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ABl. vom 23.9.2003, 33.
Streinz Europarecht Rn. 100.
Streinz Europarecht Rn. 105 f.
Dänemark ist seit 1973 in der EG.
3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrechts
Inhaltsverzeichnis
A. Die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts
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Die Vorrangstellung des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts im nationalen Recht ist im Grundsatz mittlerweile anerkannt. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht enthalten jedoch eine Norm, die das Verhältnis der beiden Rechtsordnungen zueinander im Kollisionsfall ausdrücklich regelt.
Voraussetzungen des Anwendungsvorrangs[1]
I.Unmittelbare Anwendbarkeit der den Vorrang beanspruchenden Unionsrechtsnorm
II.Wirksamkeit der Unionsrechtsnorm
III.Tatsächlicher inhaltlicher Widerspruch der nationalen Norm zur Unionsrechtsnorm
Verhältnis zum nationalen VerfassungsrechtRn. 79–81
IV.Keine Ausnahmetatbestände für den nationalen Gesetzgeber für das Abweichen von der unmittelbaren Anwendbarkeit
V.Keine Möglichkeit für eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts.
Anmerkungen
Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 92–95.
3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrechts › A. Die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts
A. Die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts
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Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit[1]
I. Hinreichende Bestimmtheit der Norm und
II. inhaltliche Unbedingtheit der Norm und
III. kein nationaler Ermessensspielraum für die Anwendbarkeit der Unionsrechtsnorm und
IV. Auferlegung von Handlungs- und Unterlassungspflichten für die Mitgliedstaaten und
V. subjektiv unmittelbare Wirkung der Norm oder
VI. objektiv unmittelbare Wirkung der Norm.
Einen Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten genießen die Normen des Unionsrechts, die unmittelbar anwendbar sind. Die Frage, ob eine Unionsrechtsnorm unmittelbar anwendbar ist, ist aber nur dann relevant, wenn diese für denselben Sachverhalt eine Rechtsfolge vorsieht, die der des nationalen Rechts widerspricht. In Art. 288 Abs. 2 AEUV n.F. ist nur die Verordnung ausdrücklich als unmittelbar anwendbar bezeichnet.
Hinweis
Begrifflich bedeuten unmittelbare Wirkung bzw. „Direktwirkung“ dasselbe wie die „unmittelbare Anwendbarkeit“.
Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung im Laufe der Zeit die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit herausgearbeitet. Unmittelbar anwendbar können danach auch Bestimmungen des Unionsrechts sein, die den Einzelnen zwar nicht begünstigen, aber hinreichend bestimmt und inhaltlich unbedingt formelle Anforderungen des Unionsrechts aufstellen (objektiv unmittelbare Wirkung).
Beispiel zur objektiv unmittelbaren Wirkung
Die aus Art. 2, 3 und 8 der UVP-Richtlinie[2] folgende Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung haben die deutschen Genehmigungsbehörden unabhängig davon zu beachten, ob sich die von den jeweiligen Projekten Betroffenen auf diese Richtlinie berufen können oder nicht.[3]
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Eine unmittelbar anwendbare Norm vermittelt dem Einzelnen gegenüber einem Mitgliedstaat ein eigenes, subjektives Recht und wirkt wie ein innerstaatliches Gesetz. Unmittelbar anwendbares Unionsrecht geht dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vor,[4] wenn die übrigen Voraussetzungen des Anwendungsvorrangs erfüllt sind.
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Die Europäische Union kann autonom von der Willensbildung in den Mitgliedstaaten in bestimmten von diesen Mitgliedstaaten übertragenen Bereichen für diese unmittelbar verbindliche Rechtsregeln erlassen. Allerdings hat die EU keine eigene Kompetenz zur Begründung neuer, noch nicht von den Mitgliedstaaten auf sie übertragenen Kompetenzen.[5] Aus Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV wird das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung abgeleitet. Hier wird deutlich, dass die Rechtsetzungsorgane der Union einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung in den Gründungsverträgen bedürfen. Es sei aber besonders auf Art. 352 AEUV verwiesen, der für unvorhergesehene Fälle der Europäischen Union eine Kompetenzergänzung einräumt.[6] Abweichend von der außer Kraft getretenen Regelung in Art. 308 EGV soll die Union jedoch gem. Art. 352 AEUV lediglich im Rahmen der in den „Verträgen“[7] festgelegten Politikbereiche