Europarecht. Christiane Eichholz

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Europarecht - Christiane Eichholz JURIQ Erfolgstraining

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4 des Protokolls über die Erweiterung der Europäischen Union, ABl. 2001 Nr. C 80/80.

       [67]

      Thiele Europarecht S. 32.

       [68]

      Im Vertrag von Amsterdam war eine Begrenzung auf siebenhundert Sitze vereinbart worden.

       [69]

      99 Abgeordnete für Deutschland.

       [70]

      ABL C 310/41 (nicht in Kraft).

       [71]

      Heute Art. 6 EUV.

       [72]

      Teil II des Verfassungsvertragsentwurfs.

       [73]

      Streinz Europarecht Rn. 750 und 752.

       [74]

      Neben den Mitgliedstaaten waren auch die zukünftigen Mitglieder der bevorstehenden Erweiterung von 2005 und 2007 im Konvent vertreten.

       [75]

      Die Zustimmung von fünfundzwanzig Mitgliedstaaten war also erforderlich.

       [76]

      ABl. 2007 Nr. C 306/1.

       [77]

      Vertrag über die Europäische Union, geändert durch den Vertrag von Lissabon am 13.12.2007, ABl. Nr. C 306/1 vom 17.12.2007.

       [78]

      Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert am 13.12.2007, ABl. Nr. C 306/1 vom 17.12.2007.

       [79]

      Heute Art. 48 EUV.

       [80]

      Der Lissabon-Vertrag soll keine Auswirkungen auf das irische Abtreibungsverbot, das irische Steuerrecht und die militärische Neutralität Irlands haben.

       [81]

      Dabei handelt es sich um den Beitrittsvertrag mit Kroatien.

       [82]

      BVerfGE 123, 267; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht, S. 94 f.

       [83]

      Bundestagsdrucksache 16/8489.

       [84]

      Zu den Gesetzesänderungen in der Bundesrepublik zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages siehe auch Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht Rn. 36–42.

       [85]

      Streinz Europarecht Rn. 61 ff.

       [86]

      Eine Kurzfassung der Neuerungen finden Sie in Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht Rn. 35.

       [87]

      Streinz Europarecht Rn. 1136 ff.

       [88]

      VO 407/2010 des Rates vom 11.5.2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, ABl 2010 L 118/1.

       [89]

      In Deutschland wurde der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus durch das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22.5.2010 umgesetzt. Danach können bis zu 123 Mrd. € vom Bundesfinanzministerium für den Rettungsschirm zur Verfügung gestellt werden.

       [90]

      Außer der Slowakei.

       [91]

      Die EFSF ist eine Zweckgesellschaft nach luxemburgischen Recht.

       [92]

      BVerfG Urteil vom 7.9.2011.

       [93]

      Gründung am 27.9.2012 nach Ratifizierung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland.

       [94]

      Beschluss des Europäischen Rates vom 22.3.2011 (2011/199/EU). Folgender (3) ergänzt Art. 136 AEUV: „Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung

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