Europarecht. Christiane Eichholz
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Streinz Europarecht Rn. 1139.
Sog. „no bailout-Klausel“.
Streinz Europarecht Rn. 1139 f. Der EuGH hat in der Entscheidung vom 27.11.2012, Rs. C-370/12 (Pringle) entschieden, dass Abschluss und Ratifikation des ESM nicht gegen das Unionsrecht verstoßen, insbesondere nicht gegen die Nichtbeistandsklausel gem. Art. 125 AEUV („No-Bailout-Klausel“).
Streinz Europarecht Rn. 1147.
ABl. 2013 L 287/63.
1. Teil Die europäische Integration › C. Die Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaft
C. Die Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaft
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1951 | Gründung der EGKS Gründung durch Frankreich, Italien, Deutschland, Niederlande, Belgien und Luxemburg |
1957 | Gründung der EWG und Euratom Gründung durch Frankreich, Italien, Deutschland, Niederlande, Belgien und Luxemburg |
1973 | Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften um Dänemark, Großbritannien und Irland (9 Mitgliedstaaten) |
1981 | Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften um Griechenland (10 Mitgliedstaaten) |
1985 | Schengener Übereinkommen unterzeichnet zunächst von Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden |
1986 | Erweiterung der Gemeinschaft um Spanien und Portugal (12 Mitgliedstaaten) |
1995 | Erweiterung der Gemeinschaft um Finnland, Österreich und Schweden (15 Mitgliedstaaten) |
2004 | Erweiterung der Gemeinschaft um Polen, Tschechien, Litauen, Lettland, Estland, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Malta, griech. Zypern (25 Mitgliedstaaten) |
2007 | Erweiterung der Gemeinschaft um Bulgarien und Rumänien (27 Mitgliedstaaten) |
2013 | Erweiterung der Gemeinschaft um Kroatien (28 Mitgliedstaaten) |
2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union
Inhaltsverzeichnis
A. Die Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages
B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages
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Bislang wurden die Rechtsnatur der Europäischen Union und diejenige der Europäischen Gemeinschaft unterschieden. Gem. Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV. tritt jetzt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolger sie ist. Die am 1.12.2009 in Kraft getretenen EUV und der AEUV sprechen nicht mehr von der (den) Europäischen Gemeinschaft(en), sondern nur noch von der „Union“ bzw. der „Europäischen Union“.
Hinweis
Zum besseren Verständnis der durch den Lissabon-Vertrag geänderten Architektur der Europäischen Union und der vor dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages getroffenen Entscheidungen des EuGH wollen wir uns im Folgenden zunächst mit der bisherigen Unterscheidung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union beschäftigen.
2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union › A. Die Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages
A. Die Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages
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Hinweis
In der folgenden Darstellung wird Bezug genommen auf den EGV, der durch den AEUV seit dem 1.12.2009 ersetzt wurde.
Die Europäische Gemeinschaft war zwischen Staaten im herkömmlichen Sinne und internationalen Organisationen einzuordnen. Es fehlte ihr an einem eigenen europäischen Staatsvolk und der Kompetenz, für sich selbst Kompetenzen zu begründen. Sie war ein eigenständiges, keiner Rechtsordnung zuzuordnendes Gebilde, eine Staatenverbindung eigener Art.[1] Gem. Art. 281 EGV besaß die Europäische Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedstaaten hatten ihr Völkerrechtsfähigkeit in den Bereichen verliehen, in denen eine Zuständigkeitsübertragung durch die Mitgliedstaaten erfolgt war. Die Europäische Gemeinschaft konnte als völkerrechtsfähige Organisation gem. Art. 300 EGV Verträge mit Drittstaaten und anderen internationalen Organisationen abschließen oder selbst internationalen Organisationen beitreten. Gem. Art. 282 S. 1 EGV war die Europäische Gemeinschaft privatrechtsfähig wie juristische Personen in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Die Vertretung erfolgte gem. Art. 282 S. 2 EGV durch die Kommission.
Die EG war eine supranationale Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten der EG haben ursprünglich in ihre Hoheitsgewalt fallende Zuständigkeiten auf diese Europäische Gemeinschaft zu deren selbständiger Wahrnehmung übertragen.
Hinweis
Supranationale Gemeinschaften können verbindliche Beschlüsse fassen, die die Mitgliedstaaten auch gegen deren Willen zu einem bestimmten Verhalten verpflichten