Europarecht. Christiane Eichholz

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Europarecht - Christiane Eichholz страница 24

Europarecht - Christiane Eichholz JURIQ Erfolgstraining

Скачать книгу

       [95]

      Streinz Europarecht Rn. 1139.

       [96]

      Sog. „no bailout-Klausel“.

       [97]

      Streinz Europarecht Rn. 1139 f. Der EuGH hat in der Entscheidung vom 27.11.2012, Rs. C-370/12 (Pringle) entschieden, dass Abschluss und Ratifikation des ESM nicht gegen das Unionsrecht verstoßen, insbesondere nicht gegen die Nichtbeistandsklausel gem. Art. 125 AEUV („No-Bailout-Klausel“).

       [98]

      Streinz Europarecht Rn. 1147.

       [99]

      ABl. 2013 L 287/63.

      1. Teil Die europäische Integration › C. Die Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaft

      56

1951 Gründung der EGKS Gründung durch Frankreich, Italien, Deutschland, Niederlande, Belgien und Luxemburg
1957 Gründung der EWG und Euratom Gründung durch Frankreich, Italien, Deutschland, Niederlande, Belgien und Luxemburg
1973 Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften um Dänemark, Großbritannien und Irland (9 Mitgliedstaaten)
1981 Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften um Griechenland (10 Mitgliedstaaten)
1985 Schengener Übereinkommen unterzeichnet zunächst von Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden
1986 Erweiterung der Gemeinschaft um Spanien und Portugal (12 Mitgliedstaaten)
1995 Erweiterung der Gemeinschaft um Finnland, Österreich und Schweden (15 Mitgliedstaaten)
2004 Erweiterung der Gemeinschaft um Polen, Tschechien, Litauen, Lettland, Estland, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Malta, griech. Zypern (25 Mitgliedstaaten)
2007 Erweiterung der Gemeinschaft um Bulgarien und Rumänien (27 Mitgliedstaaten)
2013 Erweiterung der Gemeinschaft um Kroatien (28 Mitgliedstaaten)

      Inhaltsverzeichnis

       A. Die Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

       B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

      57

      

      Bislang wurden die Rechtsnatur der Europäischen Union und diejenige der Europäischen Gemeinschaft unterschieden. Gem. Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV. tritt jetzt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolger sie ist. Die am 1.12.2009 in Kraft getretenen EUV und der AEUV sprechen nicht mehr von der (den) Europäischen Gemeinschaft(en), sondern nur noch von der „Union“ bzw. der „Europäischen Union“.

      Hinweis

      Zum besseren Verständnis der durch den Lissabon-Vertrag geänderten Architektur der Europäischen Union und der vor dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages getroffenen Entscheidungen des EuGH wollen wir uns im Folgenden zunächst mit der bisherigen Unterscheidung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union beschäftigen.

      2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union › A. Die Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

      58

      

      Hinweis

      In der folgenden Darstellung wird Bezug genommen auf den EGV, der durch den AEUV seit dem 1.12.2009 ersetzt wurde.

      Die EG war eine supranationale Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten der EG haben ursprünglich in ihre Hoheitsgewalt fallende Zuständigkeiten auf diese Europäische Gemeinschaft zu deren selbständiger Wahrnehmung übertragen.

      Hinweis

Скачать книгу