Europarecht. Christiane Eichholz
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JURIQ-Klausurtipp
Nur wenn wirklich keine andere Kompetenzgrundlage erkennbar ist, sollten Sie als ultima ratio die Kompetenzergänzung gem. Art. 352 AEUV prüfen.
Anmerkungen
EuGH Rs. 26/62, van Gend&Loos Slg 1963, 1/24 ff.; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 93–94.
Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
EuGH Rs. C-431/92, Wärmekraftwerk Großkrotzenburg, Slg. 1995, I-218.
Thiele Europarecht S. 103 f.; Streinz Europarecht Rn. 451.
Kompetenz-Kompetenz.
Streinz Europarecht Rn. 135.
EUV und AEUV.
3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrechts › B. Der Anwendungsvorrang
B. Der Anwendungsvorrang
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Das unmittelbar anwendbare Unionsrecht genießt nach der Rechtsprechung des EuGH und der des BVerfG Anwendungsvorrang vor jeglichem nationalen Recht, also auch vor dem nationalen Verfassungsrecht.[1] Alle Behörden einschließlich Gebietskörperschaften und sämtliche nationalen Gerichte müssen den Anwendungsvorrang beachten. Sie sind nicht befugt, Akte der Unionsorgane auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten der nationalen Verfassungen zu überprüfen. Denn folgt die nationale Normsetzung dem zwingenden Unionsrecht, dann kann deren Überprüfung nur nach den unionsrechtlich gewährleisteten Grundrechten erfolgen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen zu unterlassen. Der Anwendungsvorrang greift auch gegenüber bestandskräftigen Verwaltungsakten der Mitgliedstaaten durch, da dem Einzelnen sonst nach Auffassung des EuGH der durch das unmittelbar anwendbare Unionsrecht vermittelte Rechtsschutz vorenthalten würde.[2] Die Mitgliedstaaten haben durch die Gründungsverträge gem. Art. 4 Abs. 3 EUV die gegenseitige Verpflichtung übernommen, alle Maßnahmen zu unterlassen, die der Verwirklichung der Unionsziele entgegenstehen könnten. Die Funktionsfähigkeit der Union setzt die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung voraus.
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Soweit ein Widerspruch zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht nicht besteht, ist das nationale Recht von den nationalen Behörden und den Gerichten des jeweiligen Mitgliedstaates zu beachten.[3]
Hinweis
Bei einem Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird das nationale Recht nur soweit und nur solange von dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht verdrängt, wie es im konkreten Fall inhaltlich dem Unionsrecht widerspricht und eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist.
Der Anwendungsvorrang ist ausgeschlossen, wenn bei inhaltlichen Widersprüchen z.B. gem. Art. 114 Abs. 4 AEUV ausnahmsweise ein nationaler Alleingang in einzelnen Mitgliedstaaten zugelassen wurde.
3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrechts › B. Der Anwendungsvorrang › I. Die Begründung des BVerfG zum Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts
I. Die Begründung des BVerfG zum Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts
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Das BVerfG[4] leitete den Anwendungsvorrang aus den innerstaatlichen Zustimmungsgesetzen ab. Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG enthalte einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl, aus dem sich kraft nationalem Verfassungsrechts ein Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts vor dem bundesdeutschen Recht ergebe.
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Nicht klar war lange Zeit, ob es nach Auffassung des BVerfG auch einen Anwendungsvorrang vor dem nationalen Verfassungsrecht des GG geben sollte. Seit 1986 erkennt das BVerfG jedoch an, dass der Grundrechtsschutz auf Unionsebene durch die EuGH-Rechtsprechung mit dem des GG vergleichbar ist.[5] In dem Urteil zum Vertrag von Maastricht[6] hat das BVerfG festgestellt, dass es seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von Unionsrecht in Deutschland in einem Kooperationsverhältnis zum EuGH ausübt. Das BVerfG könne sich auf eine Prüfung der generellen Gewährleistung der unabdingbaren Grundrechtsstandards beschränken, da der EuGH für das gesamte Gebiet der Europäischen Union den Grundrechtsschutz garantiere.
3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrechts › B. Der Anwendungsvorrang › II. Die Begründung des EuGH zum Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts
II. Die Begründung des EuGH zum Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts
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Der EuGH leitete[7] den Vorrang des Unionsrechts aus der notwendigen Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Unionsrechts ab. Die Mitgliedstaaten hätten durch die Gründung bzw. den späteren Beitritt zur EG ihre Souveränitätsrechte freiwillig beschränkt, damit die EG selbst für die Mitgliedstaaten verbindlich handeln könne. Soweit die Mitgliedstaaten ihre Kompetenzen auf die EG übertragen hätten, sei die EG als supranationale Organisation zuständig.
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