Europarecht. Christiane Eichholz

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Europarecht - Christiane Eichholz JURIQ Erfolgstraining

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der freiwilligen Beschränkung der Souveränitätsrechte besteht nach Auffassung des EuGH zwangsläufig auch ein Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten.

      . . . dass jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene staatliche Richter verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem er jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendet lässt. . .

      Der EuGH erteilte in der zuvor zitierten Entscheidung jedem nationalen Richter die Befugnis, selbständig die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht zu überprüfen und bei widersprüchlichem nationalen Recht dieses nicht anzuwenden.

      Anmerkungen

       [1]

      Thiele Europarecht S. 123; Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 87.

       [2]

      EuGH EuZW 1999, 405 (Ciola).

       [3]

      Thiele Europarecht S. 123 f.

       [4]

      BVerfGE 73, 339 (Solange-II-Beschluss).

       [5]

      BVerfGE 73, 339 (Solange-II-Beschluss).

       [6]

      BVerfGE 89, 155 (Maastricht-Entscheidung).

       [7]

      EuGH Slg 1964, 1251 (1270) COSTA-E.N.E.L.

       [8]

      EuGH Slg.1978, 629 (Simmenthal-II).

      3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrechts › C. Der Geltungsvorrang

      82

      Anmerkungen

       [1]

      Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 93.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Das Primärrecht

       B. Die völkerrechtlichen Verträge

       C. Das Sekundärrecht

       D. Sekundärrechtliche Normen im Bereich der GASP, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Datenschutzrechts

      83

      

      Hinweis

      Zwischen dem Primärrecht, den völkerrechtlichen Verträgen und dem Sekundärrecht besteht eine Normenhierarchie. Das Sekundärrecht darf dem Primärrecht und den völkerrechtlichen Verträgen, die völkerrechtlichen Verträge dürfen dem Primärrecht nicht widersprechen.

      4. Teil Quellen des Unionsrechts › A. Das Primärrecht

      84

      Zum Primärrecht gehören

die Gründungsverträge,
die Protokolle, Anhänge und Erklärungen,
die allgemeinen Rechtsgrundsätze und
das Gewohnheitsrecht.

      4. Teil Quellen des UnionsrechtsA. Das Primärrecht › I. Die Gründungsverträge

      85

      Wiederholen Sie zur unmittelbaren Anwendbarkeit die Darstellung in Rn. 73–75.

      Zu den Gründungsverträgen gehören:

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