AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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      Beispiel 8

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      Die rechtliche Stellung der Vertragsparteien hängt nicht selten davon ab, dass bestimmte Tatsachen, welche ihnen zum Vorteil gereichen, bewiesen werden können. Die Parteien werden daher geneigt sein, sich solche Tatsachen von der jeweiligen Gegenseite bestätigen zu lassen. Auch dafür werden häufig Vordrucke verwendet.

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      Beispiel 9

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      Tipp

      Als allgemeiner Grundsatz ist festzuhalten, dass Erklärungen des Kunden, die vom Verwender vorformuliert werden, immer dann AGB sind, wenn sie einen sachlichen Bezug zu einem bereits geschlossenen oder in Aussicht genommenen Vertrag haben.

      Anmerkungen

       [1]

      Nach BGH NJW 1990, 2313.

       [2]

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