AGB-Recht. Martin Schwab

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу AGB-Recht - Martin Schwab страница 32

AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

Скачать книгу

In den AGB eines Kfz-Händlers über den Verkauf von Gebrauchtwagen heißt es: „Der Verkäufer sichert zu, dass das Fahrzeug, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von . . . . . km aufweist“[5]. c) In AGB, die eine Bank gegenüber Kreditbürgen verwendet, heißt es: „Der Bürge haftet für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Bank aus . . . . . (handschriftlich eingefügt: Geschäftskrediten) der Bank gegen Herrn/Frau . . . . . (im Folgenden: Hauptschuldner)[6]“. d) In den AGB einer Bank gegenüber einem Kreditschuldner heißt es: „Der Kreditnehmer tritt uns zur Sicherung unserer Ansprüche aus dem Kreditverhältnis alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen seine Abnehmer mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ab. Die Bank verpflichtet sich zur Freigabe der Forderungen, sobald und soweit deren Nennwert . . . . . % der noch offenen Kreditsumme übersteigt.“ e) In den AGB eines Versicherungsunternehmens sind unter der vorformulierten Rubrik „Vertragsdauer“ zum Ankreuzen die Alternativen angegeben: „ □ 10 Jahre □ . . . . . Jahre“[7]. f) In den AGB eines Mietvertrags ist bezüglich der Vertragslaufzeit bestimmt: „Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von . . . . . Jahren auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrags“.

      75

      76

      

      Daraus ergibt sich für die Beispielsfälle Folgendes: