AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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Leverenz NJW 1997, 421, 423.

       [16]

      BGH NJW 1996, 1676, 1677 f.; BGH NJW 1998, 1066, 1067.

       [17]

      AG Hamburg NJW-RR 1997, 559. In diesem Fall kann man auch davon sprechen, dass die Vertragslaufzeit als AGB „im Kopf“ der betreffenden Mitarbeiter des Verwenders gespeichert und bereits deshalb vorformuliert ist (vgl. dazu oben Rn. 72). Dagegen hat das OLG Frankfurt (NJW-RR 1997, 1485) trotz einer internen Anweisung des Verwenders an seine Mitarbeiter, eine bestimmte Laufzeit einzusetzen, eine Individualabrede angenommen. Dies hängt aber damit zusammen, dass diese Entscheidung im Verbandsklageverfahren erging und das OLG sich gehindert sah, in diesem Verfahren den Umständen nachzugehen, welche die Verwendung der gedruckten Klausel begleiteten.

       [18]

      BGH NJW-RR 1997, 1000, 1001.

       [19]

      LG Mannheim MMR 2017, 274 Rn. 24; Graf von Westphalen NZM 2017, 601 f.; Pfeiffer NJW 2017, 913, 916.

       [20]

      BGH NJW 2005, 1574, 1575.

       [21]

      BGH NJW-RR 2006, 1236, 1237.

       [22]

      BGH NJW 2003, 1313, 1314; ebenso OLG Stuttgart NZM 2017, 598 Rn. 25.

       [23]

      BGH NJW 1992, 503, 504; BGH NJW 1996, 1676, 1677; BGH NJOZ 2001, 360, 361; BGH NJW-RR 2006, 758 Rn. 26. Siehe dazu auch noch Rn. 142.

       [24]

      BGH NJW 2013, 2583 Rn. 14 ff.

III. Vielzahl von Verträgen

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      Für die Absicht mehrfacher Verwendung kann der Beweis des ersten Anscheins sprechen. Ein solcher erster Anschein kann – alternativ oder kumulativ – aus folgenden Anzeichen gespeist werden:

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      Wann die in Aussicht genommene mehrfache Verwendung die Qualität einer Vielzahl erlangt, hängt von den konkreten Absichten des Verwenders ab:

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      Tipp

      Ist die Verwendung der Vertragsbedingungen für eine im Voraus nicht bestimmte Zahl von Vertragsschlüssen beabsichtigt, so liegen immer AGB vor. Ist die Verwendung für eine im Voraus fest bestimmte Zahl von Vertragsschlüssen beabsichtigt, so liegen AGB vor, wenn die Vertragsbedingungen für mindestens drei Vertragsschlüsse verwendet werden sollen.

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