AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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      V liefert im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung Waren an K. Den bisherigen Verträgen lagen bislang immer die AGB des V zugrunde. In einer weiteren Bestellung legt K von vornherein die AGB des V zugrunde.

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      Tipp

      Wenn beide Vertragsteile sich übereinstimmend auf einen vorformulierten Vertragstext verständigt und damit beide die Einbeziehung veranlasst haben, hat keiner von ihnen die Bedingungen „gestellt“; es liegen daher insgesamt keine AGB vor. Überraschende Klauseln werden aber auch hier analog § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil; unangemessene Klauseln sind analog §§ 307 ff. BGB unwirksam.

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      Beispiel 15

      Privatmann V verkauft an Privatmann K einen Gebrauchtwagen. Dem Vertragsschluss legen sie einvernehmlich ein Vertragsmuster des Automobilclubs C zugrunde, das im Handel erhältlich ist.

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