AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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sind und von den Parteien übereinstimmend zugrunde gelegt werden: Dort war die analoge Anwendung der §§ 307 ff. BGB mit der Begründung gerechtfertigt worden, die Parteien erwarteten ein neutrales und ausgewogenes Vertragswerk. Das gilt bei notariellen Verträgen ebenfalls und sogar in ganz besonderer Weise. Man sollte diese Inhaltskontrolle – auch insoweit entgegen der Ansicht des BGH – nicht von den Umständen des Vertragsschlusses abhängig machen. Denn das Vertrauen der Parteien in die Ausgewogenheit der Regelung wird nicht dadurch erschüttert, dass der Notar sie erläutert, glauben doch die Parteien ungeachtet der einschneidenden Wirkung einzelner Klauseln, dass das Gesamtgefüge des Vertragswerks den beiderseitigen Interessen in gleichem Umfang Rechnung trägt.

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      Tipp

      Eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB findet selbst bei notariellen Formularen nach Ansicht des BGH ausnahmsweise statt, wenn der Notar ein Vertragsformular zugrunde gelegt hat, das von einer Vertragspartei für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde.

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      Tipp

      Namentlich bei Bauträgerverträgen bestehen daher in der Praxis gute Chancen für den Erwerber der Immobilie, sich gegen nachteilige Klauseln im notariellen Vertrag zu wehren: Es spricht der erste Anschein für das „Stellen“ durch den Bauträger und damit für das Vorliegen von AGB, die der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen. Häufig wird das „Stellen“ durch den Bauträger sogar nach § 310 III Nr. 1 BGB fingiert werden. Und selbst wenn dies nicht der Fall ist, bleibt noch die Möglichkeit einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB.

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      Das Merkmal des „Stellens“ von AGB hat in neuerer Zeit Bedeutung erlangt im Rahmen von Versteigerungen im Internet. Der Vertragsschluss läuft hier rechtstechnisch so ab, dass der Verkäufer den Kaufgegenstand auf der Website des Veranstalters (z.B. ebay, ricardo) präsentieren und einen Zeitraum festsetzen darf, innerhalb dessen potentielle Kaufinteressenten ihre Gebote abgeben können. Die Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vertrags werden durch AGB des Veranstalters festgesetzt, mit denen sich beide Seiten vorher einverstanden erklären müssen.

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      Beispiel 19

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