AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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fest bestimmter Zahl von Vertragsschlüssen AGB jedenfalls dann nicht angenommen werden können, wenn weniger als drei Verwendungsfälle geplant sind[10]. In einer wieder anderen Entscheidung nimmt der BGH AGB bei „drei bis vier“ beabsichtigten Verwendungsfällen an[11]. Vor kurzem hat der BGH schließlich ausdrücklich ausgesprochen, dass drei beabsichtigte Verwendungsfälle für die Annahme einer „Vielzahl“ von Verträgen (und damit für die Einordnung des Klauselwerks als AGB) genügen[12]. Im Schrifttum wird diese Rechtsprechung zusammenfassend dahin wiedergegeben, dass drei bis fünf beabsichtigte Verwendungsfälle als untere Grenze ausreichen sollen[13]. An der Absicht einer Verwendung für eine Vielzahl von Fällen ändert sich selbst dann nichts, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Vertragspartner von vornherein feststeht[14].

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      Zu Missverständnissen kann das Merkmal der „Vielzahl“ von Verträgen bei der öffentlichen Ausschreibung von Aufträgen führen.

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      Beispiel 12

      In den Ausschreibungsbedingungen einer Gemeinde betreffend die Errichtung eines schlüsselfertigen Bürogebäudes für die Gemeindeverwaltung heißt es: „Der Bieter verpflichtet sich für den Fall, dass er im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen teilgenommen hat, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3 % der Auftragssumme.

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      Die erste Ansicht stellt den Wortlaut von Nr. 1 und Nr. 2 des 310 III BGB einander gegenüber: Nr. 2 beziehe sich anders als Nr. 1 nicht ausdrücklich auf Vertragsbedingungen, die von anderen Personen als dem Unternehmer gestellt würden, erfasse also im Gegensatz zu Nr. 1 Drittbedingungen gerade nicht. Diese Interpretation erscheint freilich nicht zwingend: Der Wortlaut der Nr. 2 macht die Inhaltskontrolle lediglich davon abhängig, dass der Verbraucher auf die Klausel keinen Einfluss nehmen konnte; das kann bei Drittbedingungen ebenso der Fall sein wie bei vom Unternehmer gestellten Bedingungen. Die zweite Ansicht hält es demgegenüber zu Recht mit Rücksicht auf Art. 3 II 1 der Missbrauchsklausel-Richtlinie für europarechtlich unzulässig, die Inhaltskontrolle vorformulierter Bedingungen in Verbraucherverträgen davon abhängig zu machen, dass diese vom Unternehmer „gestellt“ werden. Entscheidend ist allein, dass der Verbraucher keinen Einfluss auf die Gestaltung der Klausel nehmen konnte. Daher sind auch solche für einen Einzelvertrag vorformulierten Vertragsbedingungen von § 310 III Nr. 2 BGB (und damit insbesondere von der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB) erfasst, die von neutralen Dritten, etwa Notaren, in den Vertrag eingeführt werden.

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