Beweisantragsrecht. Winfried Hassemer

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Beweisantragsrecht - Winfried Hassemer Praxis der Strafverteidigung

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      Beispiel:

      „Wenn der Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsauffassung zuzustimmen wäre – das Gericht weiß, dass die Verteidigung anderer Meinung ist – wonach es darauf ankäme, ob ein „hinterlistiger Überfall“ gegeben ist (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB), dann müsste darüber Beweis erhoben werden. Die Verteidigung regt für den Fall, dass das Gericht der Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft zuneigen sollte, die Vernehmung der Zeugen X und Y an.“

      oder:

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      „Aus den Fragen des Gerichts an den Zeugen … ist bei der Verteidigung der Eindruck entstanden, dass Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen könnten. Wir regen deshalb an, auch noch die Zeugen … zu vernehmen, die bestätigen können, ….“

      oder:

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      „Das Verhalten des Angeklagten bei Begehung der Tat und der Umstand, dass er eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille hatte, legen es nahe, dass seine Steuerungsfähigkeit vermindert war. Ich rege deshalb an, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.“

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      Die Beweisanregung hat ihren Platz, wo der Verteidiger eine klare Behauptung über das Ergebnis einer zu erwartenden Beweisaufnahme nicht aufstellen will oder kann. Sie kann in bestimmten Verfahren auch dazu dienen, näheren Aufschluss darüber zu erhalten, welche Themenbereiche für das Gericht noch von Interesse sind. Wird für einen solchen Themenbereich eine Beweisanregung formuliert, so vermeidet dies die Förmlichkeit eines Beweisantrages und verhindert damit bisweilen ungewollte Schärfen.

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      Beispiel:

      „Für die Frage, ob der Tatvorwurf zu Recht erhoben wird, ist von entscheidender Bedeutung, ob der Zeuge den Angeklagten als den Fahrer des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, wieder erkennt. Nach den Erkenntnissen der Wahrnehmungspsychologie kann ein solcher Vorgang entscheidend durch die Situation beeinflusst werden, in der sich der Zeuge und der Angeklagte gegenüberstehen. Wir regen deshalb an, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung des Zeugen im Zuschauerraum Platz nehmen zu lassen.“

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      Weiterhin ist der Verteidiger dann auf die Möglichkeit einer Anregung an Stelle eines Antrages angewiesen, wenn die Beweiserhebung noch von Umständen abhängt, die weder im Einflussbereich des Verteidigers noch im Einflussbereich des Gerichts liegen. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Antrag auf Erstattung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nach ausführlicher Exploration eines Zeugen. Ein solches Gutachten setzt regelmäßig voraus, dass der Zeuge bereit ist, sich den Tests und Fragen des Gutachters zu stellen. Deshalb ergeht die Anregung an das Gericht, ein Gutachten in Auftrag zu geben und zuvor den Zeugen nach seiner Mitwirkungsbereitschaft zu fragen.

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      Unabhängig von diesen Sonderfällen kann aber auch generell das Begehren auf Verwendung „klassischer“ Beweismittel in der abgeschwächten Form eines „Vorschlags“, d.h. einer Beweisanregung vorgebracht werden. Häufig sind es verfahrenspsychologische Momente, die den Verteidiger veranlassen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und bewusst gerade keinen förmlichen Beweisantrag zu stellen:

      Als Beispiel sei die durchaus gelegentlich vorkommende Situation erwähnt, in der das Gericht während der Hauptverhandlung eine, bezogen auf das Verteidigungsziel, positive Tendenz zu erkennen gibt und daran auch ein informatives Rechtsgespräch anknüpft. Der Verteidiger,

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