Parlamentsrecht. Philipp Austermann

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hier benutzte man eher Begriffe wie „Versammlung“ oder insb. „Tag“.[3] Erst ab dem 19. Jh. verbreitete sich der Begriff „Parlament“, zunächst als Adjektiv (z.B. in „parlamentarische Regierung“), wobei der Terminus „Parlamentarismus“ – wie auch in Frankreich – zunächst eher negativ besetzt war und dann eine neutrale Bedeutung erhielt.[4]

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      Parlamente in Deutschland sind der Deutsche Bundestag und die 16 Landesparlamente der Bundesländer. Sie heißen in 13 Bundesländern „Landtag“. In den Stadtstaaten Bremen und Hamburg werden sie „Bürgerschaft“ und in Berlin „Abgeordnetenhaus“ genannt. Das Europäische Parlament ist die Volksvertretung der Unionsbürger (Art. 14 Abs. 2 S. 1 EUV). Es wird allerdings nicht nach einem gleichen Wahlrecht gewählt (Grundsatz der degressiven Proportionalität, Art. 14 Abs. 2 S. 3, 4 EUV). Dadurch soll die unterschiedliche Größe der Mitgliedstaaten ausgeglichen werden. Außerdem sind die Befugnisse des Europäischen Parlaments innerhalb des Gefüges der Unionsorgane geringer, als die Kompetenzen, welche die mitgliedstaatlichen Parlamente unter den jeweiligen nationalen Staatsorganen einnehmen. Bspw. besitzt das Europäische Parlament nicht das Gesetzesinitiativrecht (vgl. Art. 289, 294 AEUV) und kann auch nicht über die Einnahmen der Union maßgeblich bestimmen.

      § 1 Einführung › II. Parlamentarisches Regierungssystem

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      Innerhalb der Staatsform der Demokratie sind drei Regierungssysteme denkbar: das Präsidialsystem, ein System mit kollegialer Staatsspitze und das parlamentarische System. Das Präsidialsystem ist beispielhaft – bei Unterschieden in der Gestaltung – in den USA und Frankreich ausgebildet. Das Kollegialsystem findet sich in der Schweiz. Parlamentarische Demokratien sind bspw. alle Staaten der EU, Großbritannien, Norwegen, Island, Israel, Kanada, Australien und Neuseeland.

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      Daher erscheint es sinnvoller, die Definition des parlamentarischen Regierungssystems enger zu fassen. Das parlamentarische Regierungssystem wird demnach dadurch bestimmt, dass das Parlament die Regierung stürzen kann. Nichts anderes meint die in manchen Verfassungen zu findende Formulierung, der Regierungschef oder die Regierung bedürften des „Vertrauens“ des Parlaments (z.B. Art. 53 S. 1 WRV) oder sie seien dem Parlament gegenüber „verantwortlich“. Vertrauen und Verantwortlichkeit bedeuten Abhängigkeit.

      § 1 Einführung › III. Parlamentsrecht

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      Somit gehören zum Parlamentsrecht (egal, ob man es weiter oder enger definiert) nicht:

die Normen der kommunalen Vertretungsorgane (Gemeinderat, Kreistag), da diese keine Parlamente sind (Rn. 641),
die Normen der kirchlichen Organe (wie z.B. Synoden der EKD), da diese keine Parlamente und nicht staatlich sind,

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      § 1 Einführung › IV. Abgeordnetenrecht

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      Das Abgeordnetenrecht bestimmt die Rechtsstellung (den Status) der Mitglieder eines Parlaments, also den Erwerb und Verlust eines Mandats sowie die Rechte und Pflichten aus dem Mandat. Es gehört zum Parlamentsrecht im weiteren Sinne. Auf Bundesebene sind Art. 38-48 GG, das Abgeordnetengesetz, §§ 45 ff. BWahlG, die Verhaltensregeln (als Anlage 1 zur GO-BT) sowie die zum Abgeordnetengesetz und zu den Verhaltensregeln ergangenen Ausführungsbestimmungen maßgeblich. In den 16 Bundesländern bestehen entsprechende Vorschriften im Landesverfassungsrecht, in den Landesabgeordneten- und Landeswahlgesetzen sowie in den Verhaltensregeln (die zum Teil im jeweiligen Landesabgeordnetengesetz und zum Teil in der jeweiligen Geschäftsordnung normiert sind). Art. 223 Abs. 2 AEUV legt fest, dass das Recht der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Parlament zu regeln ist. Die Details sind im EUAbgSt und den DB-EUAbgSt sowie in nationalen Gesetzen (z.B. dem EUAbgG) ausformuliert.

      § 1 Einführung › V. Parlamentsrecht als Teil der Demokratieverfassung des Grundgesetzes

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