Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert

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Besonderes Verwaltungsrecht - Mathias Schubert Schwerpunkte Pflichtfach

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(§ 1 II ba.wtt.AGBMeldeG; § 1 MeldeG NRW).

      Teil I Kommunalrecht§ 5 Der Aufgabenkreis der Gemeinden › IV. Zum Rechtsinstitut der Organleihe

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      Beispiel:

      Der Hauptverwaltungsbeamte als (ausgeliehenes) Organ bei der Durchführung von Aufgaben der Verteidigung und des Zivilschutzes (§ 16 II LOG NRW).

      Teil I Kommunalrecht§ 5 Der Aufgabenkreis der Gemeinden › V. Staatlich-kommunale Gemeinschaftsaufgaben?

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      214

      215

      Beispiel:

      Einzelkreditgenehmigung (vgl Art. 71 IV, V bay.GO; § 120 IV, V NKomVG; § 86 III GO NRW; § 52 IV, V m.v.KVerf.) in Orientierung an den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (§ 19 StabG) bzw an Gefährdungen des Kreditmarktes.

      Beispiel:

      Bestellung des Kreisdirektors als allg. Vertreter des Landrats in NRW (vgl § 47 I 4 KrO NRW).

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      Sofern es darüber hinaus gar zu institutionellen Verschränkungen kommt, ist besondere Vorsicht angebracht. Eine Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist die Befugnis, selbst darüber zu befinden, ob eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Verwaltungsträgern wahrgenommen wird und ob zu diesem Zweck gemeinsame Institutionen gegründet werden (o. Rn 55). Hinzu kommt, dass die Verwaltung des Bundes und die Verwaltung der Länder, zu denen auch die Kommunen gehören, organisatorisch und funktionell im Sinne von in sich geschlossenen Einheiten prinzipiell voneinander getrennt sind und die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern in den Art. 83 ff GG eine erschöpfende Regelung erfahren haben.

      Wiederholungs- und Verständnisfragen

1. Welche Arten von Selbstverwaltungsangelegenheiten lassen sich unterscheiden? Rn 198 f
2. Wie unterscheiden sich Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten von Selbstverwaltungsangelegenheiten? Rn 194 ff, 206, 211

      Anmerkungen

       [1]

      Dies sind Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen; vgl Art. 8 bay.GO, § 4 NKomVG, § 2 rh.pf.GO, § 5 saarl.KSVG, § 4 s.anh.KVG, § 2 thür.KO.

       [2]

      Dies sind: Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen,

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