Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff

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Die straflose Vorteilsnahme - Tobias Friedhoff Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_c1fc020d-31a2-59c7-a721-f8c5ca1f9eed">Das Tatbestandsmerkmal des nicht gebührenden Vorteils und der Bezug zwischen Annahme des Vorteils und Amtsführung und deren Auslegung durch Wissenschaft und Rechtsprechung

       a)Der nicht gebührende (Dritt-) Vorteil

       b)Der Bezug zwischen Annahme des Vorteils und Amtsführung

       aa)„Im Hinblick auf die Amtsführung“ – Wesen und Ziel dieses Konstrukts in Art. 322sexies schwStGB

       (1)Der „verdünnte“ Äquivalenzbezug

       (2)Strafbarkeit von korruptiven Vorfeldhandlungen als Ziel des „verdünnten“ Äquivalenzbezugs

       bb)Erfasst der Tatbestand der Vorteilsannahme nur Vorteile für zukünftiges Amtshandeln oder auch Belohnungen für vergangene Tätigkeiten?

       (1)Eine Ansicht: Die Tatbestände erfassen nur Vorteile für künftige Diensthandlungen

       (2)Andere Ansicht: Die Tatbestände erfassen sowohl Vorteile für künftige wie für vergangene Diensthandlungen

       II.Die „Gemeinsamen Bestimmungen“, Art. 322octies schwStGB

       1.Der Wortlaut des Art. 322octies schwStGB

       2.Die Ausführungen des schweizerischen Gesetzgebers zu Art. 322octies schwStGB

       3.Der Art. 322octies Nr. 2 schwStGB in der Wissenschaft und Rechtsprechung

       a)Zur Notwendigkeit des Art. 322octies Nr. 2 schwStGB nach Ansicht der Wissenschaft

       b)Zur Ausgestaltung der Merkmale der Geringfügigkeit und Sozialüblichkeit in Wissenschaft und Rechtsprechung

       III.Abschließende Bewertung der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung durch die Wissenschaft

       IV.Die Tatbestände „Bestechen“ und „Sich bestechen lassen“

       V.Stellungnahme zum schweizerischen Korruptionsstrafrecht, insbesondere zu den Tatbeständen der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung

       1.Die systematische Einordnung des Ausschlusses von sozialadäquaten Vorteilen in dem Tatbestandsmerkmal des nicht gebührenden Vorteils

       2.Art. 322quinquies, 322sexies erfassen auch Vorteile für vergangene Amtshandlungen

       3.Problematischer Verweis der Art. 322ter, 322quater schwStGB auf Art. 322octies Nr. 2 schwStGB

       VI.Überlegungen und Schlussfolgerungen für den Tatbestand der Vorteilsannahme in Deutschland

       1.Das Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Diensthandlung in Deutschland und der Schweiz

       2.Der nicht gebührende Vorteil und Art. 322octies Nr. 2 schwStGB als wörtliche Manifestation des Ausschlusses sozialadäquater Verhaltensweisen aus der Strafbarkeit

       3.Konsequenz: Erhebliche Lockerung des Äquivalenzverhältnisses ist möglich, erfordert aber eine Begrenzung des Tatbestandes durch ein anderes Tatbestandsmerkmal

       Teil 6 Der Tatbestand der Vorteilsannahme de lege ferenda

       A.Ausgangslage für die Überlegungen hinsichtlich eines neuen Tatbestandes der Vorteilsannahme

       I.Die Entwicklung des Tatbestandes der Vorteilsannahme von der Erfassung konkreter, rechtmäßiger Diensthandlungen hin zur Erfassung von korruptiven Vorfeldhandlungen

       II.Der Tatbestand der Vorteilsannahme als „synthetischer Tatbestand“ im System des StGB

       B.Der Formulierungsvorschlag zur

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