Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff

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Die straflose Vorteilsnahme - Tobias Friedhoff Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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      schw = schweizerische Zeitschrift

      

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      Sind dies aber wirklich „Worte der Peinlichkeit“? Worte der Unsicherheit, so sollte man eher die Formulierung auf den Einladungen der Siemens AG verstehen. „Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass die Siemens AG diese Einladung nicht mit der Zielrichtung ausgesprochen hat, Ihre geschäftlichen oder dienstlichen Handlungen zu beeinflussen“; in diesen Worten steckt die Furcht, dass allein durch die Einladung eines Amtsträgers zu einer Veranstaltung der Anschein hervorgerufen werden könnte, der Amtsträger solle in irgendeiner Weise in seiner Dienstausübung beeinflusst werden. Es kommt nicht einmal darauf an, dass der Amtsträger dazu gebracht wird, tatsächlich zugunsten des Unternehmens zu handeln und dabei womöglich noch seine Pflichten zu verletzen. Nein, allein der Verdacht der Beeinflussung soll mit allen Mitteln bereits unterdrückt und verhindert werden.

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      Dabei löst der Tatbestand der Vorteilsannahme bei Amtsträgern als Empfänger des Vorteils wie auch bei vielen Personen, die als Geber des Vorteils unter die entsprechende Regelung der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) fallen können, große Unsicherheit darüber aus, was rechtlich erlaubt ist und bei welchen Handlungen sie mit Ermittlungen von Seiten der Staatsanwaltschaft rechnen müssen. Die Frage, die hierbei gestellt wird, ist: Wann ist die Vorteilsannahme straflos? Wo liegt die Grenze zwischen strafloser und strafbarer Vorteilsannahme?

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      Diese Arbeit hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, zunächst diese Unsicherheit, die der Tatbestand der Vorteilsannahme auszulösen vermag, näher zu betrachten und die Ursachen hierfür zu beschreiben. Dieser Teil der Arbeit umfasst daher die Bestandsaufnahme des Tatbestandes der Vorteilsannahme de lege lata (Teil 2, Rn. 7 ff.). Danach wird dargelegt, wie momentan in Rechtsprechung und Literatur versucht wird, dem Tatbestand im Hinblick auf den ultima-ratio-Grundsatz strafrechtliche Kontur zu verleihen (Teil 3, Rn. 106 ff.) und wie sich der Tatbestand gegenüber einem fundamentalen Grundsatz des Strafrechts, dem Bestimmtheitsgebot, verhält (Teil 4, Rn. 166 ff.). Anschließend wird ein Abschnitt über die strafrechtliche Handhabung der Vorteilsannahme in den Ländern Österreich und Schweiz in die Arbeit aufgenommen (Teil 5, Rn. 219 ff.). Dieser strafrechtsvergleichende Teil wird sehr hilfreich bei der Entwicklung von Lösungsansätzen zur Neuregelung der Vorteilsannahme in Deutschland sein.

      Ziel dieser Arbeit ist es, die beschriebenen Unsicherheiten aus dem Tatbestand so gut es geht zu tilgen, damit die Frage „Wann ist eine Vorteilsannahme straflos“ zukünftig so sicher wie möglich beantwortet werden kann. Dies soll dadurch geschehen, dass am Ende der Arbeit ein eigener Formulierungsvorschlag für eine mögliche Neuregelung des § 331 StGB entwickelt wird (Teil 6, Rn. 367 ff.). Auch für die Vorteilsgewährung soll ein entsprechender Tatbestandsentwurf entwickelt werden. Da in dieser Arbeit jedoch die Vorteilsannahme im Zentrum der Untersuchung steht, wird auf die Vorteilsgewährung immer nur dann eingegangen, wenn und soweit dies für das Gesamtverständnis für erforderlich angesehen wurde; viele Überlegungen zur Vorteilsannahme lassen sich im Übrigen ohne Weiteres auf die Vorteilsgewährung übertragen.

      Da sich in den Tatbestandsentwürfen die Überlegungen der gesamten Arbeit bündeln und ihren Abschluss finden, wurde auf ein Schlusswort verzichtet.

      Anmerkungen

       [1]

      An dieser Stelle möchte ich mich ganz herzlich bei Herrn Flavio Bertoli, LL.M. (College of Europe Bruges), Syndikus/Senior Legal Counsel der Siemens AG, bedanken, der mir nicht nur freundlicherweise die zitierten Musterauszüge zur Verfügung gestellt hat, sondern darüber hinaus geduldig die Sicht eines Großunternehmens auf den Tatbestand der Vorteilsannahme und die damit verbundenen Probleme darlegte. Seiner Ansicht nach führten diese Hinweise auf den Einladungen im Übrigen teilweise zu einer Sensibilisierung auf Seiten der Eingeladenen im Hinblick auf die im Zusammenhang mit den Korruptionsstraftatbeständen auftretenden Schwierigkeiten, teilweise erschöpfte sich die Reaktion jedoch auch in Empörung über einen solchen Hinweis und insbesondere über die Aufforderung, die Genehmigung des Vorgesetzten einzuholen, wobei sich hier insbesondere Personen „im staatsnahen Bereich“ erheblich echauffierten und sich in negativer Weise hervortaten.

       [2]

      Bei der „Siemens-Korruptionsaffäre“ ging es (verkürzt dargestellt) um die jahrelange, systematische Bildung schwarzer Kassen für die systematische Bestechung von ausländischen (amtlichen sowie privatwirtschaftlichen) Entscheidungsträgern, damit diese die Siemens AG bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt

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