Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff
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Vgl. Der Spiegel Ausgabe 16/2008, S. 79; nach der sehr kritischen Berichterstattung in der Zeitschrift Der Spiegel wurden solche Hinweise nicht mehr auf Einladungen der Siemens AG gedruckt; Quelle: Flavio Bertoli, LL.M. (College of Europe Bruges).
Vgl. die Homepage der Siemens AG, abrufbar unter http://www.siemens.de/ueberuns/daten/Seiten/home.aspx, zuletzt abgerufen am 22.1.2012.
BKA PKS 2010, S. 48; bezüglich der Vorteilsgewährung wurden 124 Fälle erfasst, bei einer Aufklärungsquote von 93,5 %.
BKA Korruption, Bundeslagebild 2010, S. 9; im Jahr 2010 wurden außerdem 465 Fälle der Vorteilsgewährung (2009 noch 973 Fälle) polizeilich registriert.
Zum Vergleich aus der PKS 2010: Diebstahl ohne erschwerende Umstände: 1.233.812 Fälle (S. 42); Betrug: 968.162 Fälle (S. 44); Untreue: 10.186 Fälle (S. 45); Jagdwilderei: 1.016 Fälle (S. 49).
Bannenberg/Schaupensteiner Korruption in Deutschland, S. 38 ff., gehen davon aus, dass nur 1 % der Korruptionsdelikte tatsächlich auch aufgedeckt wird; vgl. auch LK-Sowada Vor § 331 Rn. 46; MK-Korte § 331 Rn. 17; Schwind Kriminologie, § 21 Rn. 41.
Laut BKA Korruption, Bundeslagebild 2010, S. 16, führten in 62 % der eingeleiteten Korruptionsverfahren externe Hinweise zu einem Ermittlungsverfahren, nur bei 38 % der Verfahren wurde das Ermittlungsverfahren von Amts wegen eingeleitet.
Vgl. Bannenberg Korruption in Deutschland, S. 59; Bannenberg/Schaupensteiner Korruption in Deutschland, S. 38 ff.; LK-Sowada Vor § 331 Rn. 46; MK-Korte § 331 Rn. 17; so sagt auch das BKA Korruption, Bundeslagebild 2010, S. 21, dass auch zukünftig die Erfolge bei der Bekämpfung der Korruptionskriminalität „sehr stark von der Gewinnung qualifizierter Hinweise“ abhängen wird.
Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme
Inhaltsverzeichnis
A. Die neuere Gesetzgebungsgeschichte der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
B. Das durch den Tatbestand der Vorteilsannahme geschützte Rechtsgut
C. Der Tatbestand der Vorteilsannahme
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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird die Vorteilsannahme im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) geahndet.
Im System des StGB befindet sich der Tatbestand in dessen 30. Abschnitt mit der Überschrift „Straftaten im Amt“.
Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme › A. Die neuere Gesetzgebungsgeschichte der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
A. Die neuere Gesetzgebungsgeschichte der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
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Zu Beginn dieser Arbeit wird zunächst ein Blick auf die neuere Entwicklung der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung geworfen.[1] Die Betrachtung der neueren Gesetzgebungsgeschichte der Tatbestände wird helfen zu verstehen, aus welchen Gedanken heraus sich diese Tatbestände bis heute entwickelt haben und warum der deutsche Gesetzgeber Änderungen an ihnen vorgenommen hat.
Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme › A › I. Die Vorteilsannahme bis zum Jahr 1974
I. Die Vorteilsannahme bis zum Jahr 1974
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Im Reichsstrafgesetzbuch[2] (RStGB) regelte § 331 RStGB die „einfache passive Bestechung“, die auf eine „an sich nicht pflichtwidrige Handlung“[3] bezogen war, während die „schwere passive Bestechung“ (§ 332 RStGB) bei Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht einschlägig war.[4] Daneben gab es die aktive Bestechung in § 333 RStGB, die sich aber nur auf § 332 RStGB und nicht auch noch auf § 331 RStGB bezog, sodass es zur einfachen passiven Bestechung kein tatbestandliches Pendant auf Geberseite gab.[5] § 334 RStGB regelte darüber hinaus die Strafbarkeit der Richterbestechung, wobei hier nur zukünftige Handlungen erfasst wurden.[6] Grundsätzlich wurden von den Bestechungsdelikten nur Beamte im strafrechtlichen Sinne erfasst (§ 359 RStGB),[7] durch die Bestechungsverordnung fielen aber auch formell besonders verpflichtete Personen hierunter.[8] Diese Regelungen wurden bis zum Jahr 1974 (nahezu) nicht geändert.[9]
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Der Tatbestand „Einfache passive Bestechung“ lautete bis zum Jahr 1974:
§ 331 StGB Einfache passive Bestechung
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme › A › II. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch von 1974 und die durch dieses Gesetz hervorgerufenen