Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Die straflose Vorteilsnahme - Tobias Friedhoff страница 24

Die straflose Vorteilsnahme - Tobias Friedhoff Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

Скачать книгу

Zukunft ist im Rahmen der Korruptionsdelikte insbesondere durch internationale Abkommen mit weiteren Änderungen zu rechnen.[60] Erwähnt seien hier insbesondere das Strafrechtsabkommen des Europarates über Korruption vom 27.1.1999[61] (mit einem Zusatzprotokoll vom 15.5.2003)[62] und die UN-Konvention gegen Korruption[63], die von Deutschland am 9.12.2003 unterzeichnet wurde. Für die Umsetzung liegt seit 2007 ein Gesetzesentwurf vor,[64] der bis heute jedoch noch nicht verabschiedet wurde. Der Entwurf sieht unter anderem einen neuen § 335a StGB vor, der eine Gleichstellung von ausländischen Amtsträgern, Richtern, Soldaten und Bediensteten vorsieht, wobei diese Gleichstellung nur für die §§ 332, 334 StGB, nicht aber für die §§ 331, 333 StGB gelten soll.[65]

      Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der VorteilsannahmeA › VII. Zusammenfassung

      32

      Es ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber die Korruptionstatbestände, insbesondere den Tatbestand der Vorteilsannahme (und parallel dazu auch den der Vorteilsgewährung) immer weiter gefasst hat. Von der Pönalisierung der Annahme bzw. Gewährung von Vorteilen für vergangene Diensthandlungen bis hin zur deutlichen Lockerung der Unrechtsvereinbarung und der Erfassung von Drittvorteilen hat der Gesetzgeber nahezu alle Bereiche des Tatbestandes im Laufe der Zeit immer weiter hin zur Strafbarkeit geöffnet. Der Höhepunkt dieser Entwicklung war der Gesetzesentwurf des Bundesrates, der jedoch nicht Gesetz wurde.

      Die mit der Entwicklung der Tatbestände naturgemäß verbundene Verschiebung der Schwelle zwischen strafbarer und strafloser Vorteilsannahme (und Vorteilsgewährung) ist – zumindest dem Wortlaut der Tatbestände nach – entsprechend erheblich. Lag sie am Anfang (in der Form, den die Tatbestände durch das EGStGB von 1974 hatten) relativ hoch, da hier der Vorteil eine Gegenleistung für die Diensthandlung sein musste, so wäre sie durch den Bundesratsentwurf, wäre er Gesetz geworden, auf die womöglich denkbar niedrigste Stufe zurückgefahren worden; ein Vorteil, der nur im Zusammenhang mit dem Amt des Amtsträgers gewährt und angenommen worden wäre, hätte eine Strafbarkeit begründet. Durch das KorrBekG wurde die gesetzliche Schwelle zur Strafbarkeit dann aber doch sehr deutlich (wenn auch nicht ganz so radikal, wie es der Bundesratsentwurf vorgesehen hatte) gesenkt.

      Das Wissen um diese (neueren) Entwicklungen des Tatbestandes der Vorteilsannahme ist unerlässlich bei der Analyse des derzeitigen § 331 StGB im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit strafrechtlichen Grundsätzen wie dem ultima-ratio-Prinzip und dem Bestimmtheitsgebot wie auch für eine mögliche Restriktion des Tatbestandes. Nur die Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung und der Gründe des Gesetzgebers, die hinter dieser Entwicklung stehen, machen es möglich, den Sinn und Zweck des § 331 StGB zu verstehen. Nur so ist es möglich, den Tatbestand zu verbessern, ohne ihm den vom Gesetzgeber zugedachten Sinn – insbesondere im Hinblick auf die Erfassung der Vorfeldkorruption – zu nehmen.

      Anmerkungen

       [1]

      Der primäre Blick richtet sich auf den Tatbestand der Vorteilsannahme, jedoch soll auch die parallel zur dessen Evolution stattgefundene Entwicklung des Tatbestandes der Vorteilgewährung betrachtet werden. Auf die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung wird nur eingegangen, soweit dies für das Verständnis erforderlich ist.

       [2]

      Zu der Entwicklung vor dem RStGB vgl. die ausführliche Darstellung bei Hardtung Erlaubte Vorteilsannahme, S. 17 ff.

       [3]

      LK-Sowada Vor § 331 Rn. 20.

       [4]

      Vgl. LK-Sowada Vor § 331 Rn. 20; NK-Kuhlen § 331 Rn. 1.

       [5]

      Vgl. LK-Sowada Vor § 331 Rn. 20.

       [6]

      Vgl. LK-Sowada Vor § 331 Rn. 20; NK-Kuhlen § 331 Rn. 1.

       [7]

      Vgl. MK-Korte § 331 Rn. 21.

       [8]

      RGBl. 1917, S. 393, geändert durch VO vom 12.2.1920, RGBl. I 1920, S. 230 und VO vom 22.5.1943, RGBl. I 1943, S. 34.

       [9]

      Vgl. NK-Kuhlen § 331 Rn. 2.

       [10]

      BGBl. I 1974, S. 469.

       [11]

      Wird in den folgenden Ausführungen auf den Tatbestand in seiner Form, die er durch das EGStGB hatte, Bezug genommen, so wird solches in dieser Weise kenntlich gemacht: § x StGB (1974).

       [12]

      Vgl. LK-Sowada Vor § 331 Rn. 21; Schönke/Schröder-Heine § 331 Rn. 1a.

       [13]

      Vgl. NK-Kuhlen § 331 Rn. 2.

       [14]

      Vgl. NK-Kuhlen § 331 Rn. 2; SK-Rudolphi/Stein § 331 Rn. 2.

       [15]

      Vgl. LK-Sowada Vor § 331 Rn. 22.

       [16]

      Vgl.

Скачать книгу