Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff

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Die straflose Vorteilsnahme - Tobias Friedhoff Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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§ 331 Rn. 70.

       [17]

      BGBl. I 1997, S. 2038.

       [18]

      Vgl. Dölling DJT-Gutachten C, S. 1 ff.

       [19]

      Vgl. LK-Sowada Vor § 331 Rn. 23; Schönke/Schröder-Heine § 331 Rn. 1b; SK-Rudolphi/Stein § 331 Rn. 3.

       [20]

      Vgl. BGHSt 35, 128 (133).

       [21]

      LK-Sowada § 331 Rn. 23; NK-Kuhlen § 331 Rn. 4; Schönke/Schröder-Heine § 331 Rn. 1b; SK-Rudolphi/Stein § 331 Rn. 3, spricht richtigerweise von einer „erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit“.

       [22]

      Vgl. Tagungsbericht in NJW 1996, 2994 (2996); König JZ 1997, 135 (135).

       [23]

      Vgl. ausführlich zu allen Änderungen, die durch das KorrBekG hervorgerufen wurden, Wolters JuS 1998, 1100 ff.

       [24]

      Vgl. nur BGHSt 32, 290 (290 f.).

       [25]

      Vgl. BGHSt 49, 275 (281); BGH NStZ 1999, 561 (561).

       [26]

      Das Wort „Anfüttern“ kommt ursprünglich aus der Anglersprache und beschreibt das Locken der Fische hin zum Angelplatz, indem dort zuvor Futter an die Stelle platziert wird, das die Fische anlockt, aber nicht sättigt, sie sich aber an die Futterstelle gewöhnen, sodass sie später, wenn das Futter an einem Angelhaken angebracht wird, sie auch in diesem Fall nicht auf das Futter verzichten möchten und so dem Angler in die Falle gehen.

       [27]

      Vgl. HK-GS-Bannenberg § 331 Rn. 2; SK-Rudolphi/Stein § 331 Rn. 3.

       [28]

      Vgl. HK-GS-Bannenberg § 331 Rn. 2; LK-Sowada § 331 Rn. 71; NK-Kuhlen § 331 Rn. 75a.

       [29]

      Vgl. BGHSt 15, 217 (223); 32, 290 (292); 49, 275 (281, 297); NK-Kuhlen § 331 Rn. 75a; SK-Rudolphi/Stein § 331 Rn. 3; ausdrücklich kritisiert in der Gesetzesbegründung zum KorrBekG, BT-Drs. 13/8079, S. 15.

       [30]

      Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15; Schaupensteiner Kriminalistik 1996, 237 (241), stellte „resignierend“ fest, dass „die gegenwärtige Gesetzeslage es nicht vermag, alle korruptiven Verbindungen, wiewohl zweifelsfrei strafwürdig, unter Strafe zu stellen. In zahlreichen Fällen konnte zwar der Vorteil nachgewiesen werden, nicht aber die Gegenleistung in Form einer konkreten Amtshandlung“; ders. NStZ 1996, 409 (413); Schaefer Referat 61. DJT, Bd. II/1, S. L 9 (L 24).

       [31]

      Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15.

       [32]

      BT-Drs. 13/8079, S. 15.

       [33]

      Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15, mit Verweis auf das Urteil des BGH (BGHSt 32, 290), in dem der BGH das Erkaufen des allgemeinen Wohlwollens des Amtsträgers nicht unter § 331 Abs. 1 StGB (1974) gefasst hat.

       [34]

      Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15.

       [35]

      Die Erörterung dieses Entwurfes ist insoweit wichtig, da er ein radikaler Vorstoß zur Erweiterung der Strafbarkeit bezüglich der Vorteilsannahme und ein, wenn auch nicht umgesetzter, so dennoch von der Tendenz und Begründung her erster Schritt hin zu dem durch das KorrBekG umformulierten § 331 StGB war. Außerdem gab es in Österreich, wie sich in dem rechtsvergleichenden Teil noch zeigen wird (vgl. die Ausführungen unter Rn. 237 ff.), eine diesem Bundesratsentwurf sehr ähnliche Gesetzesentwicklung. Auch im Hinblick darauf lohnt sich die ausführlichere Darstellung dieses Entwurfes.

       [36]

      Vgl. BR-Drs. 298/95.

       [37]

      BR-Drs. 298/95 (Antrag Berlin), S. 1 und Anlage hierzu, S. 4 f.

       [38]

      BR-Drs. 298/05 (Beschluss), S. 2.

       [39]

      Wird in den folgenden Ausführungen auf den Tatbestand in seiner Form, die er durch den Gesetzesentwurf des Bundesrates bekommen sollte, Bezug genommen, so wird solches in dieser Weise kenntlich gemacht: § 331 StGB (BR-E).

       [40]

      Abs. 2 enthielt eine dem Abs. 1 entsprechende Regelung für Richter und Schiedsrichter, die hier aber nicht von Belang ist.

       [41]

      Vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 10.

       [42]

      Vgl.

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