Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff

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Die straflose Vorteilsnahme - Tobias Friedhoff Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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erhöht werden, dass der Amtsträger später (durch nochmals gewährte, weitere Zuwendungen) dann zu einem bestimmten, vom Vorteilsgeber gewünschten, Verhalten zu bewegen ist.[27] Es soll also eine spätere und dann auch konkretere „Zusammenarbeit“ zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer angebahnt werden. Beim Anfüttern gibt es zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung noch keine ausreichend bestimmte Diensthandlung, die den Tatbestand der Vorteilsgewährung vor dem KorrBekG erfüllt hätte.

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      Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der VorteilsannahmeA › IV. Exkurs: Der Gesetzesentwurf des Bundesrates von 1995 mit dem Ziel der Ausweitung der Strafbarkeit durch erhebliche Lockerung der Unrechtsvereinbarung

IV. Exkurs: Der Gesetzesentwurf des Bundesrates von 1995 mit dem Ziel der Ausweitung der Strafbarkeit durch erhebliche Lockerung der Unrechtsvereinbarung

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      Der Tatbestand der Vorteilsannahme (und mit ihm auch der Tatbestand der Vorteilsgewährung) sollte grundlegend umgestaltet werden.

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      (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der im Zusammenhang mit seinem Amt für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ist der Vorteil eine Gegenleistung dafür, daß der Täter eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

      (3) Die Tat ist nicht nach Abs. 1 Satz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

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      Wurde ein Zusammenhang zwischen Vorteil und Diensthandlung dennoch nachgewiesen, so sah Abs. 1 S. 2 eine Strafschärfung vor.

      In Abs. 3 sollte es zwar weiterhin die Möglichkeit einer strafbefreienden Genehmigung geben, diese sollte aber nur für die Fallgestaltung des Abs. 1 S. 1 gelten, wenn also noch kein konkreter Zusammenhang zwischen Vorteil und Diensthandlung zu erkennen war. Im Falle des Abs. 1 S. 2 sollte sie nicht möglich sein. Auch dies wäre eine deutliche Erweiterung der Strafbarkeit gegenüber § 331 Abs. 1, 3 StGB (1974) gewesen.

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