Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

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Der geschäftliche Betrieb als

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rel="nofollow" href="#ulink_2b464631-e748-518f-81b1-641ac6983efa">Rechtsprechung

       b)Eigene Stellungnahme

       aa)Argumente aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm

       bb)Das Strafantragsrecht des Geschäftsherrn

       cc)Europarechtskonforme Auslegung mit Blick auf die Geschäftsherrninteressen

       dd)Teleologische Argumente

       ee)Individuelles Vermögen des Geschäftsherrn

       c)Zwischenergebnis

       4.Die Rechtsinstitute und Pflichtenbeziehungen zwischen Geschäftsherrn und Angestellten

       a)Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

       aa)Strafrechtliche Literatur

       bb)Rechtsprechung

       b)Eigene Stellungnahme

       5.Nichtkäuflichkeit übertragener Entscheidungsmacht und diesbezügliches Vertrauen der Allgemeinheit

       a)Die Ansicht Pragals

       b)Eigene Stellungnahme

       6.Schutz der Allgemeinheit oder des Verbrauchers

       a)Meinungsstand in der strafrechtlichen Literatur

       b)Eigene Stellungnahme

       7.Interesse des einzelnen Staatsbürgers

       a)Die Ansicht Heinrichs

       b)Eigene Stellungnahme

       III.Zusammenfassung und Ergebnis

       D.Wettbewerbsakzessorietät des strafrechtlichen Bestechungsverbots

       I.Akzessorietät im Strafrecht

       II.Übertragung auf § 299 StGB

       1.Strenge Akzessorietät

       2.Bedingte oder asymmetrische Akzessorietät

       III.Folgerung für die weitere Untersuchung

       E.Überblick zu den Amtsträgerdelikten der §§ 331 ff. StGB

       I.Personaler und sachlicher Anwendungsbereich der Amtsträgerdelikte

       II.Das geschützte Rechtsgut der §§ 331 ff. StGB

       III.Ergebnis

       Teil 3 Strafrechtliche Analyse von Vorteilsgewährungen zugunsten der Anstellungskörperschaft des Vorteilsannehmenden

       A.Bedenkliche Weite des strafrechtlichen Bestechungstatbestandes

       I.Beispielsfall 1: „Der Reifenhändler“

       1.Sachverhalt

       a)Ausgangsfall

       b)Abwandlung

       2.Lösung von Beispielsfall 1 nach herkömmlicher Auffassung

      

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