Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn
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b)Kritik an den Lösungsansätzen
aa)Die Ansätze Winkelbauers und Rönnaus
bb)Die Ansätze Altenburgs und v. Tippelskirchs
(1)Mangelnde Tatbestandsqualität
(2)Unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Unlauterkeit aus wettbewerbsrechtlicher und strafrechtlicher Sicht
(3)Beschränkung auf die gesetzlich verankerten Neutralitätspflichten
5.Weitere generalisierende Lösungsansätze
a)Darstellung der Ansätze
b)Kritik an den Lösungsansätzen
C.Entwicklung eines eigenen Lösungsvorschlags
I.Dogmatische Verankerung der bedingten Wettbewerbsakzessorietät im Tatbestand des § 299 StGB
1.Bedeutungshalt und Voraussetzungen der teleologischen Reduktion
a)Erfassung durch den Wortlaut der Norm
b)Überschreitung der Möglichkeiten einschränkender Auslegung
c)Gebotenheit einer teleologischen Reduktion
aa)Sinn und Zweck des strafrechtlichen Bestechungsverbots
bb)Schädigung des freien Wettbewerbs in den fraglichen Sachverhaltskonstellationen
cc)Hinzufügung eines einschränkenden Merkmals
3.Weitere Argumente für den vorgeschlagenen Lösungsansatz
a)Gleichlauf mit der Beurteilung von Drittmitteleinwerbungen
aa)BGH, NJW 2002, 2801 – „Drittmittel“
cc)Reaktionen der strafrechtlichen Literatur und Bewertung
dd)Folgerung für den Untersuchungsgegenstand
b)Größere Normenklarheit durch die teleologische Reduktion gegenüber einer „erzwungenen“ restriktiven Tatbestandsauslegung