Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn
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3.Ergebnis der lauterkeitsrechtlichen Analyse
III.Wettbewerbswidrigkeit als hinreichende Bedingung der Strafbarkeit nach § 299 StGB
1.Konkretisierung der strafwürdigen Wettbewerbsverstöße
2.Notwendigkeit einer zusätzlichen normativen Wertung als Filter tatbestandsmäßigen Verhaltens – ein Vergleich mit §§ 331 ff. StGB
3.Weitere normative Einschränkungen
IV.Anwendung der wettbewerbsakzessorischen Interpretation auf die o.g. Beispielsfälle
1.Beispielsfall 1: „Der Reifenhändler“
2.Beispielsfall 2: „Eine Hand wäscht die andere“
3.Beispielsfall 3: „Einseitige Berater“
V.Ergebnis der wettbewerbsakzessorischen Betrachtungsweise
D.Reformbedarf de lege ferenda aufgrund der Untersuchungsergebnisse
I.Reformbedarf aufgrund von Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung
II.Einbeziehung des Geschäftsherrn in den Tatbestand des § 299 StGB
III.Erweiterung des § 299 StGB aufgrund internationaler Vorgaben
IV.Ergebnis und Formulierungsvorschlag
Teil 4 Zusammenfassung der Ergebnisse und Ausblick
Anhang A:Frühere Gesetzesfassungen des § 299 StGB bzw. § 12 UWG
Anhang B:Internationale Regelungen zur Korruptionsbekämpfung
Teil 1 Einleitung
Teil 1 Einleitung
Inhaltsverzeichnis
A. Korruption in der Privatwirtschaft – ein aktuelles Problem
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A. Korruption in der Privatwirtschaft – ein aktuelles Problem
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„Korruption hat Konjunktur“. So kurz und prägnant beschreibt es Bannenberg in einem aktuellen