Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

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Der geschäftliche Betrieb als

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      Erb in: FS Geppert, S. 97 (97 f.).

       [12]

      Fischer StGB, Vor § 298 Rn. 2.

       [13]

      Werte Statistisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik, Fachserie 10, Reihe 3, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/AlteAusgaben/StrafverfolgungAlt.html (abgerufen am 28.7.2013). Exemplarisch wurden einige Jahre seit 1998 herausgegriffen.

       [14]

      Gemeint ist, dass oftmals auf Geber- und Nehmerseite Tatbeteiligte zu finden sind.

       [15]

      Im Ergebnis so auch Pfefferle Korruption, S. 5; Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 24 f. Für den öffentlichen Dienst Geis in: Reichmann/Schlaffke/Then, Korruption, S. 48 f.

       [16]

      Für den genauen Sachverhalt vgl. BGH NJW 2009, 89 (89 f.).

       [17]

      Vgl. BGH NJW 2010, 92 ff.

      Teil 1 Einleitung › B. Problemstellung

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      Verstärkt wird die Problematik schließlich noch dadurch, dass das Aushandeln von Rabatten, das Ausschütten von Prämien und die Zahlung von Provisionen alltägliche Vorgänge im Wirtschaftsverkehr sind. Der Preis einer Leistung, das Locken mit besonders günstigen Angeboten sowie das Unterbieten etwaiger Mitbewerber gehören zu einem wirtschaftlichen Leistungswettbewerb dazu und machen diesen auch aus. Im Grundsatz muss es daher für den im Einkauf beschäftigten Mitarbeiter möglich sein, Vorteile für das Unternehmen auszuhandeln und anzunehmen.

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      Dennoch darf nicht verkannt werden, dass einige Verhaltensweisen im Wirtschaftsverkehr weit über das im Allgemeinen übliche Aushandeln von Rabatten hinausgehen. Außerdem könnte die Gewährung von Vorteilen an das Unternehmen selbst als bloßes Zwischenziel fungieren, den Vorteil schlussendlich doch den Angestellten oder Beauftragten des jeweiligen Betriebes zugutekommen zu lassen. Auch würde es bei genereller Straflosstellung der Beteiligten unerheblich sein, in welcher Art und in welchem Umfang die Vorteile gewährt werden. In der Praxis muss es jedoch einen Unterschied machen, ob marktübliche Rabatte auf die abzunehmende Ware gewährt oder gefordert werden oder zum Teil erhebliche, die Marktüblichkeit verlassende materielle Zuwendungen wie beispielsweise neue Firmenfahrzeuge an das Unternehmen ausgeschüttet werden. Im letzteren Fall erscheint es auf den ersten Blick eher wahrscheinlich, dass sich die jeweiligen Entscheidungsträger in der Auswahl des zu beziehenden Produkts mehr von den materiellen Zuwendungen, als durch rationale Kriterien, wie Preis und Qualität der Ware, beeinflussen lassen. Eine unsachliche Bezugsentscheidung könnte die Folge sein.

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      Aus dem beschriebenen Problem ergibt sich die Notwendigkeit, korrupte und strafwürdige Verhaltensweisen von dem im Rechtsverkehr erlaubten Aushandeln oder Annehmen von Vorteilen für das eigene Unternehmen abzugrenzen. Die nachfolgende Arbeit versucht eine Antwort auf die bislang nicht hinreichend geklärte Frage zu geben, in welchen Fällen die Annahme von Vorteilen durch Angestellte und Beauftragte für das eigene Unternehmen ein Strafbarkeitsrisiko wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 1 StGB nach sich zieht. Durch die spiegelbildliche Ausgestaltung des Tatbestandes der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 2 StGB wird dabei auch die Frage mitbeantwortet, wie der Vorteilsgewährende in den fraglichen Konstellationen aus strafrechtlicher Sicht zu behandeln ist.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. etwa Geerds JR 1996, 309 (312). Allerdings bezogen sich die Ausführungen – so auch die von Geerds – zunächst primär auf die insoweit identische Erweiterung der §§ 331 ff. StGB. Für § 299 StGB siehe zuletzt etwa Grützner/Momsen/Behr NZWiSt 2013, 88 (88 ff).

       [2]

      Vgl. GK-UWG-Otto § 12 Rn. 15. Für §§ 331 ff. StGB siehe HWSt-Rönnau III, 2 Rn. 23.

      

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