Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

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Der geschäftliche Betrieb als

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berichten und Ratschläge zu deren Behebung formulieren sollten, ergab zunächst ein geteiltes Bild.[52] Von 124 sich äußernden Kammern waren 49 für die Einführung strafrechtlicher Bestimmungen, 52 dagegen und 23 waren unentschlossen.[53] Als zentrale Argumente gegen die gesetzlichen Regelungen wurde unter anderem angeführt, dass es schwierig sei, einen Tatbestand aufzustellen, der einerseits verwerflich erscheinende Geschäftspraktiken ohne Ausnahme treffen würde, auf der anderen Seite jedoch die üblichen sozial gebilligten Verhaltensmuster wie das Zahlen von Trinkgeldern oder kleine Geschenke vom Tatbestand ausnehme.[54] Zudem befürchtete man ein unliebsames „Eindringen“ behördlicher Strafverfolgungsorgane in interne Geschäftsvorgänge. In einer Sitzung der Kommission im Reichsamt des Inneren am 15. und 16.2.1907 kam diese jedoch nicht zuletzt aufgrund des geteilten Meinungsbildes in den betroffenen Kreisen vorerst zu dem Schluss, dass die Materie für eine gesetzgeberische Behandlung noch nicht geeignet sei.[55]

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      Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenA › IV. Reform der Straftatbestände 1974

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      Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenA › V. Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997

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Der Geschäftsinhaber sollte Täter des § 12 UWG a.F. werden.
Auch Betriebe, deren Aufgabe in

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