Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

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Der geschäftliche Betrieb als

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• Der Tatbestand sollte um Drittvorteile erweitert werden. • Auf Rechtsfolgenseite sollte der Strafrahmen auf 3 Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen auf 5 Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden. • In gravierenden Fällen („besonders schwerer Fall“) sollten Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall ermöglicht werden. • Eine Verfolgung sollte in Fällen des Bestehens eines besonderen öffentlichen Interesses auch ohne Strafantrag möglich sein (relatives Antragsdelikt).

      Abgelehnt wurden hingegen:

eine Eingliederung des § 12 UWG a.F. in das Kernstrafrecht,
eine Anhebung des Strafrahmens auf 5 Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe,
eine Einstufung als Offizialdelikt.

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      Der Entwurf der Bundesregierung hingegen sah eine Erhöhung des Strafrahmens auf 3 Jahre Freiheitsstrafe, für besonders schwere Fälle bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vor. Der Tatbestand sollte zudem auf Drittvorteile erweitert werden. Übereinstimmung mit dem Entwurf des Bundesrates bestand in der Ausgestaltung als relatives Antragsdelikt. Allerdings wurde die Eingliederung der Vorschrift in das StGB befürwortet, von einer Kronzeugenregelung hingegen abgesehen.

      Beide Entwürfe nahmen die Beschlüsse des 61. DJT damit insgesamt nur teilweise auf. Insbesondere war die Einbeziehung des Geschäfstherrn in den Täterkreis des § 12 UWG a.F. in keinem der Entwürfe vorgesehen.

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