Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

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Der geschäftliche Betrieb als

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vierzig Jahren bestehende Gewerbefreiheit nicht mehr stoppen, und so fand das Gesetz auch kaum Beachtung.[29] Nach Erlass der österreichischen Gewerbeordnung von 1859 folgten nun schrittweise auch die deutschen Staaten, die 1815 zunächst zur Zunftherrschaft zurückgekehrt waren. Schließlich brachte der Norddeutsche Bund mit seinem Freizügigkeitsgesetz von 1867 die Gewerbefreiheit in die übrigen deutschen Staaten.[30] Dem Freizügigkeitsgesetz folgten das Notgewerbegesetz von 1868 und schließlich die Gewerbeordnung von 1869, die 1870 in Hessen, 1872 in Baden und Württemberg, 1873 in Bayern und 1889 in Elsass-Lothringen eingeführt wurde.[31]

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      Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenA › III. Neufassung des UWG vom 7.6.1909

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