Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB. Maximilian Menn

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Der geschäftliche Betrieb als

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einen neuen Korruptionsskandal berichtet wird. Die Vorwürfe reichen dabei von illegalen Parteispenden, dubiosen Beraterverträgen über Ämterpatronage bis zum systematischen Machtmissbrauch. Doch was genau ist überhaupt unter Korruption zu verstehen?

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      Doch sind Korruptionsskandale von diesem Ausmaß eher die Ausnahme. Abseits der spektakulären und zumeist eindeutig nach § 299 StGB strafbaren Konstellationen stellt sich demgegenüber im Geschäftsalltag – aufgrund der allgemein eher weiten Gesetzesfassung – nicht selten das Problem der Abgrenzbarkeit strafwürdiger Vorgänge zu lediglich moralisch fragwürdigen oder gar unbedenklichen Vorgehensweisen der Beteiligten. Bei den Marktteilnehmern herrscht zum Teil große Unsicherheit über die Frage, welche Zuwendungen sie im Einzelfall tätigen oder annehmen dürfen und welche nicht. Häufig bewegt sich das Verhalten der beteiligten Personen im Grenzbereich zu einer möglichen Strafbarkeit nach § 299 StGB, da regelmäßig nicht mit vollständiger Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte den Tatbestand aufgrund seiner Weite als erfüllt ansehen. Die Untersuchung eines solchen Grenzfalls steht im Mittelpunkt dieser Arbeit.

      Anmerkungen

       [1]

      Bannenberg in: Wabnitz/Janovsky, Kap. 10 Rn. 1.

       [2]

      Vahlenkamp in: Vahlenkamp/Knauß, Korruption, S. 17.

       [3]

      Dölling 61. DJT, Bd. 1, C9.

       [4]

      Lambsdorff in: Pieth/Eigen, Korruption, S. 57.

       [5]

      Bannenberg in: Wabnitz/Janovsky, Kap. 10 Rn. 8.

       [6]

      So auch Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 21. Nach einem weiten Verständnis umfasst der Korruptionsbegriff auch die bei Bestechungszahlungen oftmals auftretenden Begleitdelikte wie §§ 202a, 204, 263, 266, 267, 353b StGB, §§ 17, 18 UWG sowie § 370 AO.

       [7]

      So auch Erb in: FS Geppert, S. 97.

       [8]

      § 300 StGB stellt lediglich eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr dar und findet daher im Rahmen dieser Untersuchung keine besonderen Beachtung.

       [9]

      RGBl. 1909, S. 499 (502).

       [10]

      So auch Tiedemann Wettbewerb und Strafrecht, S. 31 f.; Erb in: FS Geppert, S. 97.

      

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