Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts. Markus Wagner

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Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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lässt sich festhalten, dass eine Akzessorietät des Rechts zu außerrechtlichen Gegenständen grundsätzlich möglich ist; in Bezug auf die Politik ist sie sogar zwingend, wenn auch der Einfluss der Anschauungen des ursprünglichen Gesetzgebers durch den Wegfall der Prämissen seiner Anschauungen in der Umwelt oder die Aktivität eines späteren und politisch anders ausgerichteten Gesetzgebers schwinden kann.

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      Bezüglich aller anderen Lebensbereiche kann eine Akzessorietät des Rechts nur durch das Recht selbst hergestellt werden. Dies kann zum einen negativ geschehen, indem das Recht bestimmte Bereiche insoweit nicht erfasst, weshalb zur Entscheidungsfindung in der „Rechts“-Anwendung Rückgriff auf außerrechtliche Erkenntnisse genommen werden muss. Zum anderen kann ein Akzessorietätsverhältnis positiv durch die Normierung einer hier sog. „Öffnungsklausel“ begründet werden. Solche Öffnungsklauseln finden sich in allen Rechtsbereichen und für alle Wirklichkeitsbereiche. Sie liegen immer dann vor, wenn der Normgeber unmissverständlich deutlich macht, dass ein rechtsautonomes Begriffsverständnis ausnahmsweise nicht möglich ist bzw. gerade nicht gebildet werden soll, etwa wenn auf die „Gebräuche des Handelsverkehrs“ Bezug genommen wird. Nicht zwangsläufig eine Öffnungsklausel liegt hingegen vor, wenn eine Norm einen extrem offenen Begriff (wie z.B. „unbefugt“) verwendet. Ein solcher Begriff ist aufgrund des Vorrangs des Rechts zunächst durch Rechtswertungen auszufüllen. Erst wenn dies nicht möglich ist, darf auf außerrechtliche Sätze zurückgegriffen werden. Damit wird nicht nur dem Rechtsstaatsgedanken, sondern auch dem Demokratieprinzip Rechnung getragen.

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      Als zweiter möglicher Gegenstand eines rechtlichen Akzessorietätsverhältnisses kommen neben den verschiedenen Wirklichkeitsbereichen auch andere Rechtssätze in Frage.

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      Ein solches Verhältnis besteht offenkundig jedenfalls an den Stellen, an denen gesetzliche Vorschriften selbst unmittelbar auf andere Rechtsnormen Bezug nehmen – auf welche gesetzgebungstechnische Art und Weise das auch geschehen mag. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn § 331 Nr. 3a HGB sich auf vorstehende Regelungen des HGB bezieht. Nichts anderes gilt auch beispielsweise im Falle von § 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB, der Verletzungen der Buchführungspflicht „entgegen dem Handelsrecht“ sanktioniert. Hier bestehen keine Zweifel an einer grundsätzlichen (Rechts-)Akzessorietät der betreffenden Norm.

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      Verwenden Rechtsvorschriften etwa hingegen Begriffe, die sich auch in anderen Regelungszusammenhängen finden, ist die Frage, ob und ggf. inwieweit die Auslegung der beiden Begriffe sich aneinander zu orientieren hat, nicht mehr so leicht zu beantworten. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Aussage einer Rechtsvorschrift über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens nur unter dem Blickwinkel eines bestimmten Rechtsgebiets sich auch zwangsläufig auf die übrigen Rechtsgebiete erstrecken muss.

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      Nachfolgend wird der Versuch unternommen, die Meinungsvielfalt einer Systematisierung nach Strömungen zu unterziehen:

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      Der Gedanke, dass das Recht eine organische Struktur bildet, die innere Widersprüche selbst auflöst, fand sich vor allem in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bei den Vertretern der historischen Rechtsschule:

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