Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts. Markus Wagner

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Читать онлайн книгу Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner страница 8

Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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       (6)Jakobs

       (7)Puppe, Lauer

       (8)Tiedemann, Enderle

       (9)Schuster

       cc)Keine Abgrenzbarkeit

       b)Stellungnahme

       3.Gesamttatbewertende Merkmale und Komplexbegriffe

       D.Zusammenfassung der Ergebnisse des zweiten Teils

       Teil 3 Die Begrenzung der Akzessorietät und ihre Folgen

       A.Anknüpfungspunkte einer Akzessorietätsbegrenzung

       I.Kompetenzbezogene Akzessorietätsbegrenzungen bei Verweis auf formelle Gesetze und EU-Rechtsakte

       1.Fehlende Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf die Primärnorm

       a)Bundesrechtliche Sanktionsnorm

       aa)Ungeschriebene Primärnorm

       bb)Landesrechtliche Verhaltensnorm

       cc)Unionsrechtliche Verhaltensnorm

       dd)Völkerrechtliche Primärnorm

       b)Landesrechtliche Sanktionsnorm

       2.Fehlende Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf das Strafrecht

       a)Strafnormen des Bundes

       aa)Inbezugnahme von Regelungen in Landesgesetzen

       bb)Verweisungen auf Recht der Europäischen Union

       (1)Strafgesetzgebungskompetenz der Union?

       (2)Konsequenzen für die Legitimation von Verweisungen auf EU-Verordnungen

       cc)Verweisungen auf Völkerrecht

       b)Strafnormen der Länder

       II.Kompetenzbezogene Akzessorietätsbegrenzungen bei Verweis auf Rechtsakte der Exekutive und der Judikative

       1.Verweisung auf Rechtsverordnungen

       a)Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip

       b)Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG

       aa)Reichweite des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 2 GG – die Bedeutung des Begriffs „Strafbarkeit“

       bb)Reichweite der Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG – die Bedeutung des Begriffs „gesetzlich“

       cc)Konsequenzen für die Relevanz von Rechtsverordnungen

       c)Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG

       d)

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