Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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das BMVg im Rahmen eines ihm insoweit zustehenden weiten Einschätzungsspielraums in Dienstvorschriften[51] und Erl. festgelegt. Hierzu bedarf es auch keiner gesetzlichen oder Rechtsverordnungsregelung, solange im Erlassweg lediglich eine Konkretisierung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der „Eignung“ erfolgt (bspw. Festlegung einer Mindestkörpergröße); etwas anderes gilt jedoch dann, wenn mit der Festlegung andere, eignungsfremde Zwecke verfolgt werden oder widerstreitende Grundrechte austariert werden müssen (bspw. Tätowierungen, Körperschmuck).[52] Welche Körperfehler für eine mil. Verwendung nicht mehr tragbar sind, unterliegt mil. Zweckmäßigkeitserwägungen, die gerichtl. nicht überprüft werden können.[53]

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      Bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung trifft den Soldaten eine Mitwirkungspflicht aus § 17a Abs. 2 Nr. 2 und ggf. aus § 44 Abs. 4; vgl. insoweit die Komm. bei §§ 17a und 44.

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      Neben den körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften sind zur Bestimmung der Eignung im engeren Sinne weitere Merkmale zu berücksichtigen.

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      Vgl. zur gleichgeschlechtlichen Orientierung von Soldaten, die kein negatives Eignungsmerkmal mehr darstellt, Rn. 43 und die Komm. zu § 37 Rn. 36.

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      Zur Gewähr der künftigen Verfassungstreue als Eignungskriterium s. die Komm. zu § 37 Rn. 22 ff.

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      Das Lebensalter kann einen Bezug zur Eignung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG und von Abs. 1 aufweisen. Dabei ist jedoch zu differenzieren.

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