Soldatengesetz. Stefan Sohm

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Soldatengesetz - Stefan Sohm Heidelberger Kommentar

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umfassende Kenntnis der Leistungen aller zu beurteilenden Soldaten.[189] Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV sind in den Beurteilungsbest. Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der BesGr oder der Funktionsebene zu bilden. Hiergegen verstieß die früh. Regelung in Nr. 203 Buchst. a Satz 3 der ZDv 20/6[190] (Fassung Oktober 2009), nach der für die Zuordnung zu den beurteilungsrelevanten Vergleichsgruppen nicht der Dienstgrad oder die BesGr der zu beurteilenden Soldaten, sondern ausschließlich die Dotierung ihrer Dienstposten maßgeblich sein sollte. Nach Auffassung des BVerwG[191] entsprach dies nicht dem Grds. der Homogenität der Vergleichsgruppe, weil allein aus der Dienstpostendotierung nicht erkennbar war, ob es sich um Soldaten mit im Wesentlichen identischen Aufgaben und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen handelte. Tatsächlich waren Soldaten mit und ohne Leitungsfunktionen in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst.[192]

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