Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer

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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer Heidelberger Kommentar

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Abs. 3 Nr. 1 VwVG LSA.

      (9) Schleswig-Holstein: § 269 Abs. 4 LVwG.

      (10) Thüringen: § 34 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwZVG.

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      Darüber hinaus lassen fast alle Bundesländer eine vereinfachte Vollstreckung zu (Rn. 77). Danach ist auch eine Mahnung entbehrlich, wenn bestimmte Geldforderungen, zum Beispiel Zwangsgelder oder Kosten einer Ersatzvornahme, beigetrieben werden sollen.

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      Ausnahmsweise ist die Mahnung des Schuldners dann entbehrlich, wenn dieser vor Einleitung der Vollstreckung ernsthaft erklärt hat, er werde keinesfalls leisten (vgl. OVG Münster B 15.7.1964 – 2 B 380/64, juris = OVGE Münster 20, 150). Denn in einem solchen Fall kann der Schuldner auch nicht in seinen Rechten verletzt sein.

      Wenn der Schuldner wiederholt erklärt, nicht zahlen zu wollen, entfällt im Übrigen auch der weitere Zweck der Mahnung, den Schuldner vor einer überraschenden Zwangsvollstreckung zu bewahren (OVG Münster B 6.1.1982 – 8 B 1774/81, juris = OVGE Münster 36, 68).

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      Für die Mahnung wird gemäß § 19 Abs. 2 eine Gebühr in der dort bestimmten Höhe erhoben. Die Mahngebühr wird zusammen mit der Hauptforderung eingezogen. Eines weiteren Leistungsbescheides bedarf es nicht. Das ergibt sich nach § 5 Abs. 1 VwVG aus § 254 Abs. 2 AO.

      Anders ist es im Steuerrecht. Denn dort bestimmt § 337 Abs. 2 AO: Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 S. 2 AO) entstehen.

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      Diese Bestimmung ergänzt Absatz 1; hier kann man beide Regelungen zusammenfassen: Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf. Eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

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      Eine Besonderheit ergibt sich aus §§ 168, 169 VwGO: Soll ein gerichtlicher Titel zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ebenfalls Anwendung. Das gilt auch nach § 200 des Sozialgerichtsgesetzes. Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 4 ist der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts. Er ist aber nicht „Behörde“, sondern Prozessgericht (§ 4 Rn. 11).

      Der Gerichtsvorsitzende ist auch für den Erlass der Vollstreckungsanordnung zuständig, wenn aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach § 168 Nr. 4 VwGO vollstreckt wird. Denn bei diesen Beschlüssen handelt es sich um solche eines Gerichts, also der rechtsprechenden Gewalt. Das Gericht und nicht die Verwaltungsbehörde schafft hier die Anspruchsgrundlage für die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Forderung. Die Behörde wäre dazu nicht in der Lage; sie ist nur Antragstellerin vor Gericht (vgl. VGH München B 19.11.1984 – 8 C 84 A. 2557, juris = NVwZ 1985, 352).

      Sind sonstige Titel aus § 168 VwGO betroffen, fällt die Vollstreckungsanordnung in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (OVG Koblenz B 19.4.1972 – 1 B 40/71, juris = Verw-Rspr. 25, 248; VGH München B 20.2.1984 – 8 C 83 A. 3196, juris = NVwZ 1984, 736; VGH Mannheim B 20.12.1991 – 9 S. 2886/91, juris = NVwZ 1993, 73). Sie ist die Gläubigerin; ihr steht der Anspruch zu (Absatz 4). Das ist zum Beispiel bei der Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Vergleich der Fall (vgl. OVG Münster B 30.9.1983 – 8 B 1724/83, juris = NVwZ 1984, 111). Der Gerichtsvorsitzende ist also nicht zuständig (OVG Koblenz B 15.10.1985 – 1 E 30/85, juris = NJW 1986, 1191).

      Der Gerichtsvorsitzende wird nicht von Amts wegen tätig. Vielmehr kann er die Vollstreckung nur auf Antrag der Gläubigerin einleiten (OVG Münster B 30.9.1983 a.a.O.; OVG Lüneburg B 18.10.1990 – 9 O 36/90, juris = DÖV 1991, 565; OVG Weimar B 28.2.1995 – 1 VO 9/95, juris = NVwZ 1995, 480; Schoch/Schneider/Bier/Möller, § 169 Rn. 37; Bader, § 169 Rn. 2, 4; Redeker/von Oertzen, § 167 Rn. 4; Kopp/Schenke, § 167 Rn. 4; Schunck/De Clerck, § 167 Anm. 2a; Eyermann/Kraft, § 169 Rn. 5; Sodan/Ziekow/Heckmann, § 169 Rn. 35).

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      (1) Baden-Württemberg: § 13, § 14 LVwVG. Vereinfachte Vollstreckung: § 14 Abs. 4.

      (2) Bayern: Art. 23 VwZVG. Gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 ist der Leistungsbescheid zuzustellen. Davon gibt es nach Art. 23 Abs. 2 folgende Ausnahme: Bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern ergehen, genügt an Stelle der Zustellung die Zusendung gemäß Art. 17. Vereinfachte Vollstreckung: Art. 23 Abs. 3. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist ein Leistungsbescheid: Art. 31 Abs. 3 S. 2 (Rn. 16).

      (3) Berlin: § 8 VwVfG Berlin verweist auf VwVG.

      (4) Brandenburg: § 19, § 20 VwVGBbg.

      (5) Bremen: § 2, § 6 Abs. 2 Nr. 2 BremGVG. Vereinfachte Vollstreckung: § 2 Abs. 2.

      (6) Hamburg: § 30, § 31 HmbVwVG.

      (7) Hessen: § 18, § 19, § 66 Abs. 2 HessVwVG. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 ist der Leistungsbescheid zuzustellen; in Abgabesachen genügt die Bekanntgabe. Vereinfachte Vollstreckung: § 19 Abs. 4.

      (8) Mecklenburg-Vorpommern: § 111 Abs. 1 VwVfG M-V = § 3 VwVG.

      (9) Niedersachsen: § 1, §§ 3–5 NVwVG. Vereinfachte Vollstreckung: § 4 Abs. 3. Pfändungs- und Überweisungsverfügung: §§ 45, 50 (LSG Niedersachsen-Bremen U 22.1.2004 – L 8 AL 17/03, juris = NVwZ-RR 2005, 367).

      (10) Nordrhein-Westfalen: § 6, § 10, § 19 VwVG NRW. Vereinfachte Vollstreckung: § 6 Abs. 4.

      (11) Rheinland-Pfalz: § 22, § 68, § 73 LVwVG. Nach § 68 Abs. 2 tritt die vollstreckbare Urkunde an die Stelle des Leistungsbescheides.

      (12) Saarland: § 30, § 31 SVwVG. Nach § 73 Abs. 2 tritt die vollstreckbare Urkunde an die Stelle des Leistungsbescheides. Vereinfachte Vollstreckung: § 31 Abs. 2.

      (13) Sachsen: § 2, § 12, § 13, § 24 SächsVwVG. Gemäß § 24 Abs. 3, 4 S. 1 ist der Leistungsbescheid über

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