Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer

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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer Heidelberger Kommentar

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rel="nofollow" href="#ub557b1cf-aebe-4fe1-b172-e99556c18c3d">§ 6 Abs. 1 für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen enthalten sind. Dennoch ist zu empfehlen, grundsätzlich entsprechend zu verfahren.

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      Zunächst wird es wohl keine Behörde geben, die haushaltsmäßig nicht in der Lage wäre, die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat abzuwarten. Sodann sollte die Behörde das prozessrechtliche Risiko bedenken, welches sie unnötigerweise eingeht. Denn die schon vor Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides eingeleitete Vollstreckung könnte rechtswidrig sein (OVG Bautzen B 29.11.2005 – 5 Bs 4/04, juris = NVwZ-RR 2007, 68; OVG Hamburg B 18.12.2006 – 3 Bs 218/05, juris = NVwZ 2007, 364).

      Aus diesen Gründen schreibt Sachsen in § 24 Abs. 4 SächsVwVG vor, dass Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheides zu zahlen sind. Ebenso zweckmäßig ist die Bestimmung des § 24 Abs. 3 S. 2 SächsVwVG, wonach der Leistungsbescheid sofort vollziehbar ist.

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      Die Unanfechtbarkeit oder die sofortige Vollziehbarkeit ist Voraussetzung für die Beitreibung in folgenden Bundesländern:

      (1) Baden-Württemberg: § 2 LVwVG.

      (2) Bayern: Art. 19 Abs. 1 VwZVG.

      (3) Hessen: § 2 HessVwVG.

      (4) Niedersachsen: § 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG.

      (5) Rheinland-Pfalz: § 2 LVwVG.

      (6) Saarland: § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG.

      (7) Sachsen-Anhalt: § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVG LSA.

      (8) Thüringen: § 19 ThürVwZVG.

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      Wenn die Behörde ausnahmsweise die Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides nicht abwarten kann, sollte sie die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anordnen. Damit nimmt sie einem etwaigen Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung. In einem solchen Fall wird stets ein besonderes öffentliches und auch gerichtsfest begründbares Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides bestehen.

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      Sollte sich schließlich die Notwendigkeit ergeben, die Vollstreckung noch vor rechtskräftigem Abschluss eines langwierigen Verwaltungsstreitverfahrens durchzuführen, hat die Behörde auch dann immer noch die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Sie kann nämlich diese Anordnung auch nach Erlass ihres angefochtenen Verwaltungsaktes in jeder Lage des Verfahrens treffen, also auch im Verwaltungsstreitverfahren.

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      Von diesen Grundsätzen gibt es mit Rücksicht auf zwingende Gründe der staatlichen Haushaltswirtschaft Ausnahmen bei der Erstattung von Leistungen. Das trifft auf § 49a VwVfG zu: Bei Bescheiden nach Landesrecht gilt das entsprechende Verfahrensrecht des betreffenden Landes. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.

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      Für die Wirksamkeit der Rücknahme und des Widerrufs ist entscheidend, dass die Behörde die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG eingehalten hat (zur Berechnung der Frist siehe BVerwG B 19.12.1984 – Gr. Sen. 1, 2/84, juris = BVerwGE 70, 356; BVerwG U 24.1.2001 – 8 C 8/00, juris = BVerwGE 112, 360; BVerwG U 28.6.2012 – 2 C 13/11, juris = BVerwGE 143, 230). Zum Vergleich: Gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gilt ebenfalls eine Jahresfrist (BSG U 25.10.1995 – 5/4 RA 66/94, juris = NVwZ 1996, 1248).

      Führt der Leistungsempfänger wegen der Zuwendung einen Verwaltungsrechtsstreit gegen die Bewilligungsbehörde, so gilt: Die Jahresfrist beginnt erst mit der Beendigung des Prozesses zu laufen (BVerwGE 143, 230 Rn. 30 a.a.O.; OVG Magdeburg B 26.1.2010 – 1 L 10/10, juris = NVwZ-RR 2010, 551; OVG Bremen U 16.2.2011 – 2 A 37/09, juris = NordÖR 2011, 197).

      Im Verwaltungsprivatrecht scheidet ein Rückgriff auf die Jahresfrist aus (BGH U 6.11.2009 – V ZR 63/09, juris = NVwZ 2010, 531).

      Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG kann nach Unionsrecht entfallen. Sie findet zum Beispiel bei der Rücknahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subvention keine Anwendung (BVerwG U 23.4.1998 – 3 C 15/97, juris = BVerwGE 106, 328).

      Bei der Rückforderung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subvention greift das Unionsrecht sogar noch schärfer ein: Die Entscheidung eines nationalen Gerichts, welche die Rückforderung behindert, erlangt keine Rechtskraft (EuGH U 18.7.2007 – C-119/05, juris = DÖV 2007, 835).

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      Sollte es um die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gehen, der von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, gilt Folgendes (BVerwG U 20.12.1999 – 7 C 42/98, juris = BVerwGE 110, 226): Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Fachrecht. Fehlen derartige Regelungen, ist nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig wäre.

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      Die zu erstattende Leistung ist gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Um nicht als rechtswidrig oder sogar nichtig zu gelten, muss er gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt sein (vgl. VGH München B 22.4.2008 – 19 ZB 08.489, juris = NVwZ-RR 2009, 268). Das ist unser Leistungsbescheid (BVerwG U 3.3.2011 – 3 C 19/10, juris = BVerwGE 139, 125). Er sollte regelmäßig noch vor seiner Unanfechtbarkeit vollstreckt werden. Hierzu dient die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

      Das gilt insbesondere für Subventionen und Investitionen. Ausgangspunkt des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung eines Erstattungsbescheides ist § 7 der Bundeshaushaltsordnung. Diese Bestimmung ist wortgleich in allen Landeshaushaltsordnungen enthalten. Hiernach sind bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (BVerwG U 16.6.1997 – 3 C 22/96, juris = BVerwGE 105, 55 BVerwG U 10.12.2003 – 3 C 22/02, juris = NVwZ-RR 2004, 413). An der schleunigen Einziehung ausstehender Gelder besteht aus Haushaltsgründen naturgemäß ein besonders großes öffentliches Interesse. Denn dadurch wird die Investitionsbehörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger in die Lage versetzt, durch begünstigenden Verwaltungsakt ein neues Förderprogramm zu bewilligen. Dieses öffentliche Interesse steht also dem des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gleich, öffentliche Kosten ohne verfahrensrechtliche Verzögerungen zu beanspruchen.

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      Folgerichtig enthält

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