Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer

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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer Heidelberger Kommentar

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sich der Leistungsbescheid an einen Haftungsschuldner oder an einen Duldungsschuldner, so hat die Behörde zur Klarstellung in ihrem Bescheid auch den Namen des Selbstschuldners anzugeben. Das gebietet die Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 VwVfG.

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      Bei juristischen Personen sind entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG deren gesetzliche Vertreter im Leistungsbescheid zur Zahlung aufzufordern. Für die Zustellung gilt § 6 Abs. 1–4 VwZG (VwZG, § 6 Rn. 11 ff.).

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      Haftet eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit gesamtschuldnerisch, zum Beispiel Eheleute, Miteigentümer, Gesellschafter, Erbengemeinschaft, muss jeder Betroffene eine gesonderte, für ihn selbst bestimmte Ausfertigung des Leistungsbescheides erhalten. Der Bescheid kann nämlich nur gegenüber demjenigen, „für den er bestimmt ist“, mit der Bekanntgabe oder Zustellung rechtswirksam werden. Das folgt aus § 43 Abs. 1 S. 1, § 41 Abs. 5 VwVfG (VwZG, § 2 Rn. 14, § 3 Rn. 14). Hier liegen für die Verwaltungspraxis gefahrträchtige Fehlerquellen. Man denke an die Folgen einer Verjährung, etwa bei Erschließungsbeiträgen oder Kosten der Ersatzvornahme.

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      Gemäß § 37 Abs. 3 VwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten. Nach dieser Vorschrift ist die Namenswiedergabe auch bei einem elektronischen Verwaltungsakt unerlässlich.

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      Für alle Rechtsgebiete ist darauf hinzuweisen, dass eine Unterschrift „rechtsverbindlich“ ist, wenn sie von einer Person stammt, die dazu berechtigt ist (BGH U 20.11.2012 – X ZR 108/10, juris = MDR 2013, 136).

      Es gibt zwei Arten der Unterschrift. Die erste Art ist der eigenhändige Schriftzug des vollen Familiennamens. Der Vorname kann dem Familiennamen vorangestellt werden. Eine Unterschrift nur mit dem Vornamen, wie bei Ausländern mitunter üblich, ist ungültig (BGH U 25.10.2002 – V ZR 279/01, juris =NJW 2003, 1120). Die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Erklärung vorliegt, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (BVerwG U 5.6.1974 – 8 C 1/74, juris = NJW 1974, 2101).

      Der Familienname muss als Name erkennbar sein. Dazu gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben deutlich sind. Sonst fehlt es an dem Merkmal einer Schrift überhaupt. Das Schriftzeichen muss also ausreichende individuelle Merkmale aufweisen (vgl. BGH U 11.2.1982 – III ZR 39/81, juris = NJW 1982, 1467; BFH B 16.1.1986 – III R 50/84, juris = NJW 1987, 343).

      Insoweit erkennt das BVerwG (B 11.9.1978 – 7 B 173/78, juris = VerwRspr. 30, 880): Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Lesbarkeit der Unterschrift nicht erforderlich ist. Vielmehr genügt ein individueller Schriftzug, der die Individualität des Unterzeichners ausreichend kennzeichnet, einmalig ist und entsprechende charakteristische Merkmale einer Unterschrift aufweist; vgl.:

BGH U 10.7.1997 – IX ZR 24/97, juris = NJW 1997, 3380;
BGH B 27.9.2005 – VIII ZB 105/04, juris = NJW 2005, 3775;
BGH U 11.10.2005 – XI ZR 398/04, juris = NJW 2005, 3773;
BFH U 23.6.1999 – X R 113/96, juris = NJW 2000, 607;
BAG B 30.8.2000 – 5 AZB 17/00, juris = NJW 2001, 316.

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      Angesichts mangelnder Sorgfalt in diesem doch wichtigen Bereich sollte bedacht werden: Senkrecht oder schräg nach oben und unten gezogene Striche, Wellenlinien oder gekrümmte Linien sind keine rechtswirksamen Unterschriften (zur gekrümmten Linie BGH B 21.3.1974 – VII ZB 2/74, juris = NJW 1974, 1090; zur Wellenlinie großzügig: OLG Köln U 28.6.2005 – 22 U 34/01, juris = NJW-RR 2005, 1252). Ebenso sind der Vorname und lediglich der Anfangsbuchstabe des Nachnamens keine Unterschrift (OLG Stuttgart U 14.11.2001 – 3 U 123/01, juris = MDR 2002, 145). Um so weniger handelt es sich um eine Unterschrift, wenn lediglich der Anfangsbuchstabe eines Namens auf das Schriftstück gesetzt wird. Dann handelt es sich nur um ein Handzeichen (LAG Berlin B 12.10.2001 – 6 Sa 1727/01, juris = NJW 2002, 989).

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      Fehlt somit eine rechtswirksame Unterschrift, ist das Schriftstück kein Verwaltungsakt. Es ist also auch kein Leistungsbescheid, sondern lediglich ein nutzloses Stück Papier. Aus ihm kann selbstverständlich nicht vollstreckt werden.

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      Zum Problem der Unterschrift ist rechtsvergleichend auf den neu gefassten § 130 Nr. 6 ZPO hinzuweisen. Die Vorschrift regelt die Unterschrift in einem vorbereitenden Schriftsatz; sie besagt: Bei der Übermittlung des Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst (Telekopie) enthält der Schriftsatz „die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie“ (BGH B 10.10.2006 – XI ZB 40/05, juris = NJW 2006, 3784). Dieser Beschluss ergänzt den Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5.4.2000 – GmS-OGB 1/98, juris = BVerwGE 111, 377. Zu dem dazugehörigen § 130a ZPO vgl. BGH U 14.1.2010 – VII ZB 112/08, juris = BGHZ 184, 75).

      An die Unterschrift bei Computerfax und herkömmlichem Telefax kann es unterschiedliche Anforderungen geben. Das betrifft Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO. Hiernach ist es zulässig, dass Gerichte bei verfahrensbestimmenden Schriftsätzen eine eingescannte Unterschrift bei einem Computerfax genügen lassen, während sie bei einem herkömmlichen Telefax an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf dem Original festhalten (BVerfG B 18.4.2007 – 1 BvR 110/07, juris = NJW 2007, 3117). Mit diesem Beschluss wurde die Verfassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des BGH vom 10.10.2006 nicht zur Entscheidung angenommen.

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      Ein bloßes Handzeichen, eine Paraphe, ist keine nach außen wirkende vollständige Unterschrift (BGH U 22.10.1993 – V ZR 112/92, juris = NJW 1994, 55; zweifelnd: BFH B 29.11.1995 – X B 56/95, juris = NJW 1996, 1432; jetzt wie hier: BFH U 16.3.1999 – X R 41/96, juris = NJW 1999, 2919). Das Handzeichen hat ausschließlich behördeninterne Bedeutung; sie ist erheblich: Durch die Paraphierung des bei den Behördenakten verbleibenden Originals des Verwaltungsaktes ist nachgewiesen, dass dieser mit Wissen und Willen des dafür Verantwortlichen erlassen wurde. Zugleich stellt das Handzeichen, ebenso wie eine volle Unterschrift, sicher, dass es sich wirklich um einen Verwaltungsakt und nicht nur um dessen Entwurf handelt. Wenn also die dem Betroffenen zugestellte Ausfertigung den vollen Namen des Unterzeichners trägt, liegt damit ein ordnungsgemäßer schriftlicher Verwaltungsakt vor (BGH U 16.3.1984 –

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