Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer

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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer Heidelberger Kommentar

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B 13.9.1994 – 9 M 4213/94, juris = KKZ 1996, 12).

      Die Widerspruchsbehörde muss beachten, dass der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Leistungsbescheid grundsätzlich keine Verschlechterung enthalten darf. Denn hier gilt das überlieferte Verbot der reformatio in pejus (vgl. OVG Weimar U 21.7.2010 – 4 KO 173/08, juris = LKV 2011, 92).

      Im Klageverfahren kann das Gericht Bestimmungen über den Inhalt eines Leistungsbescheides treffen. Das ergibt sich aus § 113 Abs. 2 VwGO (BVerwG U 3.6.2010 – 9 C 4/09, juris = BVerwGE 137, 105).

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      Der Leistungsbescheid muss den tatsächlichen Vollstreckungsschuldner benennen. Denn ein irrtümlich an einen Nichtschuldner gerichteter Bescheid kann nach Erlöschen der Forderung nicht mehr durch Auswechslung der Schuldnerbezeichnung berichtigt werden (VGH München U 15.12.1989 – 23 B 87.03459, juris = NVwZ-RR 1990, 393).

      Man beachte die Handlungsunfähigkeit von Minderjährigen. So kann zum Beispiel ein Zwölfjähriger nicht Gebührenschuldner eines von ihm veranlassten Polizeieinsatzes sein (VGH Kassel B 23.3.2011 – 5 A 2224/10.Z, juris = NVwZ 2011, 893).

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      Die zuständige Verwaltungsbehörde erlässt Leistungsbescheide nicht nur in eigener Sache als Gläubiger, sondern auch als Aufsichtsbehörde für beliehene Unternehmer. Das ist zum Beispiel bei dem Bezirksschornsteinfegermeister der Fall. Dieser nimmt zwar Aufgaben der öffentlichen Gewalt wahr und ist deshalb Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG. Er ist jedoch gesetzlich nicht dazu ermächtigt, die Gebühren selbst durch Leistungsbescheid festzusetzen und beitreiben zu lassen. Insoweit wird auf seinen Antrag die Aufsichtsbehörde für ihn tätig (BVerwG B 18.12.1989 – 8 B 141/89, juris = BVerwGE 84, 244; VGH Mannheim U 29.7.1993 – 2 S. 246/93, juris = NVwZ 1994, 1135).

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      Jedoch kann der beliehene Unternehmer nach Landesrecht auch ermächtigt sein, einen Leistungsbescheid zu erlassen. Das ist zum Beispiel im Berliner Bauordnungsrecht der Fall: Der Prüfingenieur für Baustatik hat die Kosten gegenüber dem Bauherrn, der zur Zahlung verpflichtet ist, selbst geltend zu machen. Die Kosten werden auf Antrag des Prüfingenieurs im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Vollstreckungsanordnung erlässt die zuständige Baubehörde. Das gilt u.a. gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 VwVGBbg auch im Land Brandenburg (VG Potsdam B 20.2.2002 – 5 L 1142/01, juris, NVwZ-RR 2002, 624 L). Die Behörde ist weisungsbefugt (vgl. VGH Mannheim B 30.1.2003 – 5 S 492/01, juris = BauR 2003, 1368). Vergleichbares gilt für einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (OVG Magdeburg U 14.5.2009 – 2 L 78/08, juris = LKV 2009, 329).

      Zum Unterschied zwischen dem beliehenen Unternehmer und dem Privaten als nachgeordneter Geschäftsbesorger einer Behörde wird auf die Erklärung in der Randnummer 26 verwiesen.

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      Soll aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden, setzt das keinen Leistungsbescheid der Gläubigerbehörde voraus (VG Bremen B 13.2.1998 – 2 KE 179/98, juris = NJW 1998, 2378). Denn der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein originärer und damit vorrangiger Leistungsbescheid des Gerichts.

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      Einen besonderen Leistungsbescheid gibt es in Bayern: Gemäß Art. 31 Abs. 3 S. 2 VwZVG ist die Androhung eines Zwangsgeldes ein Leistungsbescheid (VGH München B 15.6.2000 – 4 B 98.775, juris = NJW 2000, 3297; VGH München B 18.10.1993 – 24 B 93/92, juris = NVwZ-RR 1994, 548; BayObLG U 25.5.1999 – 2 Z RR 670/98, juris = NVwZ-RR 1999, 785).

      Bei der Regelung des Art. 31 Abs. 3 S. 2 VwZVG handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid über eine Geldforderung. Sie entsteht und wird fällig, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind (VGH München B 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 , juris Rn. 13 ff. = NVwZ-RR 2002, 608 (609)):

Während des maßgeblichen Zeitraums bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt müssen alle Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein. Die Vollstreckungsvoraussetzungen müssen nicht nur bei Ablauf der gemäß Art. 36 Abs. 1 S. 2 VwZVG bestimmten Frist, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann, sondern auch schon während des davorliegenden Zeitraumes bestehen.
Bei Ablauf der zumutbaren Erfüllungsfrist des Art. 36 Abs. 1 S. 2 VwZVG muss die Verpflichtung aus dem Grundverwaltungsakt noch nicht erfüllt sein. Damit ist nach Art. 31 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VwZVG die Zwangsgeldforderung fällig.

      Hiernach ist die Androhung des Zwangsgeldes erst dann ein vollstreckbarer Leistungsbescheid, wenn beide Bedingungen eingetreten sind.

      Wird die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde nach Art. 37 Abs. 1 S. l VwZVG das angedrohte Zwangsmittel anwenden.

      Allerdings hat die Behörde vor der Beitreibung des Zwangsgeldes ein „Anwendungsermessen“ auszuüben (so VGH München B 20.12.2001 – 1 ZE 01.2820, juris = NVwZ-RR 2002, 809). Das bedeutet: Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass die Rechte des Betroffenen bei der Ausübung des in Art. 37 Abs. 1 VwZVG eingeräumten Anwendungsermessens berücksichtigt werden.

      In der Regel wird es ermessensfehlerhaft sein, das Zwangsmittel bereits vor der Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuwenden. Denn der Betroffene kann grundsätzlich beanspruchen, dass ein Zwangsmittel zumindest bis zur Entscheidung der ersten gerichtlichen Instanz nicht angewendet wird.

      Ferner müsste die Behörde während des anhängigen Antragsverfahrens mit einem „Hängebeschluss“ als Zwischenentscheidung des Gerichts rechnen (§ 6 Rn. 227). Eine Ausnahme kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene den Rechtsschutzantrag erst kurz vor Ablauf einer im Sinne von Art. 36 Abs. 1 S. 2 VwZVG zumutbaren Erfüllungsfrist gestellt hat.

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      Der Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde ist ebenfalls ein Leistungsbescheid im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG. Mit ihm ahndet die Behörde gemäß §§ 35, 46 Abs. 2, 65, 66 OWiG Verwaltungsunrecht. Ein Bußgeldbescheid ist vollstreckbar, wenn er rechtskräftig geworden ist (§ 89 OWiG). Er wird nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften vollstreckt. Das bestimmt § 90 Abs. 1 OWiG. Für die Vollstreckung ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 92 OWiG).

      Ordnungswidrigkeiten gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Bereich des Strafrechts. Denn die Gesetzgebungskompetenz „Strafrecht“ des Art. 74 Nr. 1 GG umfasst hiernach nicht nur das Strafrecht im herkömmlichen Sinne, sondern auch das Ordnungswidrigkeitenrecht (BVerfG B 16.7.1969 – 2 BvL 2/69, juris = BVerfGE

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