Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer

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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer Heidelberger Kommentar

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mit einem Handzeichen versehen wird, dann liegt auch aus einem weiteren Grund eine Namensunterschrift im Rechtssinne nicht vor: Auf eine derartige Paraphe kann die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Beweisregel des § 416 ZPO nicht entsprechend gestützt werden (vgl. BGH U 15.11.2006 – IV ZR 122/05, juris = NJW-RR 2007, 351).

      Wird ein Schriftstück lediglich mit einer Paraphe markiert, fehlt die Unterschrift. Also liegt ein Verwaltungsakt nicht vor. Entsprechendes gilt für bestimmende Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren (BVerwG U 4.10.1999 – 6 C 31/98, juris = NVwZ 2000, 190). Jedoch erkennt der BFH in seinem vorzitierten Urteil vom 16.3.1999: Der Anspruch auf ein faires Verfahren erfordert es, dem Rechtsuchenden die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu eröffnen, wenn die Unterzeichnung mit einer Paraphe im Geschäftsverkehr, bei Behörden und in Gerichtsverfahren unbeanstandet verwendet wurde. Das gilt besonders bei jahrelanger Duldung (BGH B 11.4.2013 – VII ZB 43/12, juris = NJW 2013, 1966).

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      Die zweite Art ist die faksimilierte Unterschrift. Mitunter wird das Faksimile nicht als Unterschrift, sondern als Namenswiedergabe gewertet. Doch das hat auf die nach außen gerichtete Rechtswirksamkeit der Dokumentation des Namens keinen Einfluss. Beide Ansichten sind vertretbar.

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      Bei der Namenswiedergabe wird der Familienname handschriftlich, mit Maschinenschrift, elektronisch oder durch Stempelaufdruck auf das Schriftstück gesetzt. Verwaltungsinterne Anweisungen schreiben regelmäßig eine Beglaubigung der Namenswiedergabe vor. Fehlt die Beglaubigung, ist das nach außen dennoch unschädlich. Denn es kommt allein auf die Erkennbarkeit des Namens an (vgl. BVerwG B 5.5.1997 – 1 B 129/96, juris = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 11; BVerwG U 25.1.1995 – 11 C 29/93, juris Rn. 21 = BVerwGE 97, 323, 327; VGH Mannheim B 20.3.1997 – 4 S 2774/96, juris = DÖV 1997, 602; VGH Kassel B 8.12.2011 – 1 B 2172/11, juris = NJW 2012, 1243; OVG Magdeburg B 24.8.2012 – 1 L 20/12, juris = NVwZ-RR 2013, 131; Knack, § 37 Rn. 57; Stelkens, § 37 Rn. 52; Bader/Ronellenfitsch, § 37 Rn. 48; a.A.: Kopp/Ramsauer, § 37 Rn. 35, jedoch mit dem Zugeständnis, dass auch „gez.“ vor dem wiedergegebenen Familiennamen genügen kann).

      Wird auf dem Schriftstück ein Beglaubigungsvermerk angebracht, muss er aus vorstehenden Gründen auch nicht mit einem Dienstsiegel versehen sein.

      Diese Rechtslage ergibt sich aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 VwVfG, des § 33 Abs. 3 SGB X und des § 119 Abs. 3 AO. Dort ist entweder eine Unterschrift oder eine Namenswiedergabe vorgeschrieben. Die Beglaubigung der Namenswiedergabe oder gar deren Siegelung wird nicht zusätzlich verlangt (ebenso Linhart, Bescheid, S. 8).

      Eine Beglaubigung der Namenswiedergabe ist nur in bestimmten gerichtlichen Verfahren vorgeschrieben. Doch ist auch hier die Siegelung entbehrlich (GmS-OGB B 30.4.1979 – GmS-OGB 1/78, juris Rn. 37 ff. = BVerwGE 58, 359 (367 f.); BVerwG, B 15.6.1959 – Gr.Sen. 1/58, juris = BVerwGE 10, 1; BFH U 22.6.2010 – VIII R 38/08, juris = MMR 2010, 866).

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      Die Berechtigung zum Erlass eines Leistungsbescheides stützt sich auf die jeweilige materielle Rechtsgrundlage, aus welcher die Behörde ihren Anspruch herleitet, zum Beispiel bei Erschließungsbeiträgen auf die §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuchs.

      Ist ein Leistungsbescheid vom Verwaltungsgericht aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtswidrig aufgehoben worden, verbietet es die materielle Rechtskraft dieser Entscheidung, die gleiche Forderung auf Grund einer anderen Anspruchsgrundlage erneut geltend zu machen. Das ergibt sich gemäß § 121 VwGO aus der bindenden Wirkung rechtskräftiger Urteile (OVG Koblenz B 9.4.2010 – 10 A 11315/09, juris = NVwZ 2010, 1109).

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      Gegen die im Leistungsbescheid erhobene Forderung kann der Vollstreckungsschuldner die Aufrechnung erklären und dadurch ihr Erlöschen bewirken. Das Rechtsinstitut der Aufrechnung findet auch im öffentlichen Recht Anwendung. Die Regelungen der §§ 387 bis 396 BGB sind entsprechend anzuwenden; denn sie enthalten einen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. BVerwG U 20.11.2008 – 3 C 13/08, juris = NJW 2009, 1099; BVerwG U 12.2.1987 – 3 C 22/86, juris Rn. 28 ff. = BVerwGE 77, 19 (21f.); BVerwG U 27.10.1982 – 3 C 6/82, juris = BVerwGE 66, 218; Palandt, § 395 Rn. 1).

      Ebenso kann übrigens auch die Behörde gegenüber dem Betroffenen aufrechnen (BVerwG U 13.10.1971 – 6 C 137/67, juris = DÖV 1972, 573; BFH U 19.10.1982 – VII R 64/80, juris = NVwZ 1984, 199). Ihre Aufrechnungserklärung ist aber kein Verwaltungsakt; sie ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung (BFH U 2.4.1987 – VII R 148/83, juris = NVwZ 1987, 1118; OVG Magdeburg B 12.3.2002 – l M 6/02, juris = NVwZ-RR 2002, 907; OVG Magdeburg B 21.7.2008 – 3 M 390/08, juris = NVwZ-RR 2009, 226; VGH München B 13.1.1997 – 12 CE 96.504, juris = NJW 1997, 3392). Gemäß § 406 BGB ist die Aufrechnung auch gegenüber dem neuen Gläubiger zulässig (BFH U 15.10.1996 – VII R 46/96, juris = NVwZ-RR 1997, 489).

      Als verbindliche Willenserklärung muss die Aufrechnung eindeutig und inhaltlich bestimmt sein (VGH Mannheim U 14.12.2010 – 4 S 2447/09, juris, DÖV 2011, 326 L).

      Die Aufrechnung mit zivilrechtlichen Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche und umgekehrt ist grundsätzlich zulässig, soweit die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind und keine gesetzlichen Einschränkungen vorliegen. Sie ist auch dann zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung in verschiedenen gerichtlichen Verfahrensarten geltend zu machen sind. Dabei kann es sich um ein Zivilgericht, ein Finanzgericht oder ein Verwaltungsgericht handeln. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges „unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten“ (vgl. BFH B 9.4.2002 – VII B 73/01, juris = NJW 2002, 3126).

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      In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Anfechtung eines Leistungsbescheides und die damit einsetzende aufschiebende Wirkung nicht eine bereits eingetretene Fälligkeit der im Bescheid konkretisierten Forderung beseitigt (U 27.10.1982 – 3 C 6/82, juris = BVerwGE 66, 218). Eine Aufrechnung ist also auch im Rechtsbehelfsverfahren möglich. Sie setzt nicht die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides voraus (dazu auch OVG Bremen B 16.7.1999 – 2 B 93/99, juris = NVwZ-RR 2000, 524; VG Freiburg U 11.11.2009 – 3 K 879/08, juris, DÖV 2011, 43 L). Denn die Aufrechnungserklärung ist die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts.

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      Für das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz gilt nach § 5 Abs. 1 die Vorschrift des § 226 AO nicht. Diese enthält Beschränkungen der Aufrechnung (vgl. BFH U 23.6.1976 – I R 165/74, juris = NJW 1976, 2183; BVerwG U 3.6.1983 – 8 C 43/81, juris = NVwZ 1984, 168).

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      Eine Vollstreckung ohne Leistungsbescheid nach §

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