Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer
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(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a) | der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; |
b) | die Fälligkeit der Leistung; |
c) | der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. |
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Erläuterungen
I.Zu Absatz 11 – 7
1.Vollstreckungsanordnung1 – 5
2.Vollstreckung ohne gerichtlichen Titel6, 7
II.Zu Absatz 28 – 63
1.Einleitung der Vollstreckung8 – 48
a)Leistungsbescheid9 – 43
b)Fälligkeit der Leistung44 – 46
c)Ablauf der Wochenfrist47, 48
2.Vollziehbarkeit von Leistungsbescheiden49 – 63
III.Zu Absatz 364 – 74
IV.Zu Absatz 475, 76
Anhang:Vergleichbares Landesrecht77
1. Vollstreckungsanordnung
1
Sie ist das behördeninterne Ergebnis einer Prüfung des Falles. Daher enthält sie noch keine Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. Also ist die Vollstreckungsanordnung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG (a.A.: Mayer/Kopp, § 46 S. 388).
2
Bereits vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Vollstreckungsanordnung kein Verwaltungsakt ist (BVerwG U 18.11.1960 – 7 C 184/57, juris Rn. 6 u. 12 = NJW 1961, 332 (333)).
Gegen die Vollstreckungsanordnung ist deshalb auch kein Rechtsbehelf gegeben. Widerspruch und Anfechtungsklage sind nicht zulässig. Mangels Regelungs- und Außenwirkung der Vollstreckungsanordnung kann der Vollstreckungsschuldner durch sie nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Daraus folgt, dass die Behörde nicht verpflichtet sein kann, ihre Vollstreckungsanordnung dem Schuldner bekannt zu geben. Es ist ihr aber unbenommen, es zu tun. Das wäre eine möglicherweise wirkungsvolle warnende Aufklärung im Sinne des § 25 VwVfG darüber, dass es nun ernst werden soll. Für diese Mitteilung ist eine förmliche Zustellung nicht erforderlich. Denn ein Fall gesetzlicher Zustellungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 erste Fallgruppe VwZG liegt nicht vor.
Man könnte die Vollstreckungsanordnung als den Auftrag der Anordnungsbehörde an die Vollstreckungsbehörde ansehen, die Vollstreckung durchzuführen (so Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG § 3 Rn. 9). Jedoch sagt § 3 Abs. 1 hierüber nichts aus. Die Lösung findet sich vielmehr in § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 250 Abs. 1 AO. Danach leistet die Vollstreckungsbehörde spezialgesetzliche Amtshilfe für die Anordnungsbehörde. Diese Amtshilfe findet ohne Außenwirkung auf den Schuldner im Innenverhältnis der beiden Behörden statt. Sie ist also kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Die Verweigerung der Amtshilfe ist in § 250 Abs. 2 AO besonders (und nicht in § 5 Abs. 2–5 VwVfG allgemein) geregelt.
Für die Europäische Union gelten zur Verwaltungszusammenarbeit bei einer Amtshilfe die Vorschriften der §§ 8a bis 8e VwVfG. Ergänzend ist das deutsche Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7.12.2011 (BGBl. I S. 2592) erlassen worden, welches als Artikel 1 das EU-Beitreibungsgesetz enthält.
Die Regelung, dass die Vollstreckungsanordnung von der Gläubigerbehörde und nicht von der Vollstreckungsbehörde erlassen wird, geht auf preußisches Recht zurück (OVG Koblenz B 19.4.1972 – 1 B 40/71, juris L, VerwRspr. 25, 248). Sie entspricht der Verordnung betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15.11.1899 (GS S. 545).
3
Nach ihrem Wesen und Zweck dient die Vollstreckungsanordnung hauptsächlich dazu, unberechtigte oder unzweckmäßige Vollstreckungsverfahren zu verhindern. Die inhaltliche Richtigkeit der Vollstreckungsanordnung und -ankündigung ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vollstreckung (OVG Münster B 21.12.2015 12 A 1034/15, juris Rn. 7 ff.). Als Gläubigerin prüft und entscheidet die anordnungsbefugte Behörde, ob die Vollstreckung gegen den Schuldner durchgeführt werden soll. Sie ist nur zulässig, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sollte die Gläubigerbehörde erkennen, dass die Vollstreckung aus einem Leistungsbescheid schlechthin unerträglich wäre, weil er rechtswidrig ist, wird sie selbstverständlich eine Vollstreckungsanordnung nicht erlassen. Sie wird vielmehr diesen Verwaltungsakt aufheben. Das gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben (OVG Magdeburg B 1.2.2 011 – 4 L 158/10, juris