Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer

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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer Heidelberger Kommentar

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Niedersachsen: § 1–67b NVwVG.

      (10) Nordrhein-Westfalen: § 1 VwVG NRW.

      Sind die Länder durch Bundesgesetz ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind, so findet gemäß § 1 Abs. 5 die Vollstreckung nach den Vorschriften des VwVG NRW statt.

      Nach § 1 Abs. 6 gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat.

      (11) Rheinland-Pfalz: § 1, § 68, § 71 LVwVG

      Gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 findet die Vollstreckung bei Ansprüchen, für die der Verwaltungsrechtsweg begründet ist, auch aus Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden statt, sofern die Vollstreckung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.

      Nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 findet diese Vollstreckung ferner aus Verträgen statt, wenn sich der Vollstreckungsschuldner in der Urkunde der sofortigen Vollstreckung ausdrücklich unterworfen hat, jedoch mit Ausnahme verwaltungsgerichtlicher Vergleiche.

      (12) Saarland: § 1, § 73, § 74 SVwVG.

      Gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 gilt das Landesgesetz entsprechend für die Vollstreckung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen sich der Pflichtige zu einer Handlung, Duldung, Unterlassung oder einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren unterworfen hat.

      Nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 gilt das Landesgesetz ferner entsprechend für die Vollstreckung von Ansprüchen aus Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden, sofern die Vollstreckung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.

      (13) Sachsen: § 1, § 12 SächsVwVG.

      Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 gilt das Gesetz auch für die Vollstreckungshilfe, welche die vorrangigen Landesbehörden (Abs. 1 Nr. 1) anderen Behörden leisten.

      Nach § 1 Abs. 2 gelten die Vorschriften über die Vollstreckung von Verwaltungsakten entsprechend für die Vollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zu Gunsten der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sich der Schuldner in dem Vertrag der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.

      Gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 gilt das Gesetz ferner, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt, zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

      (14) Sachsen-Anhalt: § 1, §§ 71-73 VwVG LSA.

      (15) Schleswig-Holstein: § 1 Abs. 1, § 2, § 3, § 262, §§ 317–320 LVwG.

      Gemäß § 318 sind die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen auf öffentlich-rechtliche Verträge entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließende eine Behörde ist.

      (16) Thüringen: § 18 ThürVwZVG.

      Gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 gilt das Landesgesetz auch, soweit Bundesrecht oder eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Vollstreckung im Verwaltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht. Das Völkerrecht wird bislang nur von Baden-Württemberg in § 1 Abs. 2 S. 1 LVwVG berücksichtigt. Thüringen hat sich dieser Regelung in der Neubekanntmachung des ThürVwZVG vom 27.9.1994 (GVBl. S. 1053, 1057) angeschlossen.

      Nach § 18 Abs. 2 S. 2 gilt das Landesgesetz ferner, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

      Kapitel I Kommentar zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › § 2 Vollstreckungsschuldner

      (1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

a) wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
b) wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

      Erläuterungen

      I.Zu Absatz 13 – 17

       1.Der Selbstschuldner3 – 11

       2.Der Haftungsschuldner12 – 14

       3.Die öffentliche Hand als Schuldner15, 16

       4.Rangfolge bei Inanspruchnahme eines Schuldners17

      II.Zu Absatz 218, 19

      Anhang:Vergleichbares Landesrecht20

      1

      Die Regelung des § 2 grenzt den Vollstreckungsschuldner materiell ab und definiert ihn für den Bereich des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes. Demnach bestimmt die Vorschrift verbindlich, wer als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Hier darf also nicht die Definition des § 253 AO, der gemäß § 5 Abs. 1 auch für das Verwaltungszwangsverfahren gilt, benutzt werden. Nach § 253 AO ist Vollstreckungsschuldner allgemein und umfassend derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren richtet. Denn § 2 enthält eine materielle Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung, § 5 Abs. 1 mit § 253 AO hingegen Verfahrensvorschriften für ihre Durchführung (BFH U 30.3.1976 – VII R 94/75, juris Rn. 9 = BFHE 118, 533 (535)).

      Für Vollstreckungen

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