Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer

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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer Heidelberger Kommentar

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des Verwaltungszwanges auf der Grundlage von Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder kann durch vorrangige Bundesgesetze ausgeschlossen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Bund insoweit die Befugnis der Gesetzgebung zusteht. Das ist z.B. gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG bei dem Waffen- und Sprengstoffrecht der Fall.

      So scheidet das Landesrecht durch § 46 Abs. 2–5 des Waffengesetzes bei der Sicherstellung und Verwertung von Waffen aus (BVerwG U 30.4.1985 – 1 C 12/83, BVerwGE 71, 234, 246–248 = DVBl. 1985, 1311 = NVwZ 1986, 558). Das trifft ebenso auf die in § 13 des Kriegswaffenkontrollgesetzes vorgesehene Sicherstellung und Einziehung von Waffen zu. Gleiches gilt nach § 32 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes bei der Sicherstellung und Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe.

      Kapitel I Kommentar zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) › Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen

      Inhaltsverzeichnis

       § 1 Vollstreckbare Geldforderungen

       § 2 Vollstreckungsschuldner

       § 3 Vollstreckungsanordnung

       § 4 Vollstreckungsbehörden

       § 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften

       § 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners

       § 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde

      Kapitel I Kommentar zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › § 1 Vollstreckbare Geldforderungen

      (1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.

      (2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.

      (3) Die Vorschriften der Abgabenordnung, des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und des Justizbeitreibungsgesetzes bleiben unberührt.

      Erläuterungen

      I.Zu Absatz 11 – 13

       1.Vollstreckung zugunsten der Bundesverwaltung2

       2.Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen3 – 13

      II.Zu Absatz 214 – 17

       1.Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Parteistreites15

       2.Anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg17

      III.Zu Absatz 319 – 21

      Anhang:Vergleichbares Landesrecht22

      1

      In dieser Bestimmung wird der sachliche Geltungsbereich des Gesetzes grundsätzlich festgelegt. Danach beschränkt es sich auf die Bundesverwaltung und auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen.

      2

      Zur Bundesverwaltung gehören zunächst die Bundesbehörden, welche die bundeseigene Verwaltung nach Art. 87, 87b, 87d, 87e, 87f Abs 2 S 2, 89, 90 GG ausüben. Sodann gehören die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts dazu. Das sind die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Hier gilt das Gleiche wie bei der Verwaltungszustellung (VwZG § 1 Rn. 2, 3).

      Das Verwaltungszwangsverfahren gehört zum allgemeinen Verwaltungsrecht und nicht zum „gerichtlichen“ Verfahren. Deshalb hat der Bund gemäß Art. 30, 70, 72, 74 Abs. 1 Nr. 1, 83, 84 GG, von besonderen Fällen abgesehen, keine Gesetzgebungskompetenz für die Länder (Näheres: Einleitung Rn. 2).

      Beispiele für Sonderregelungen des Bundes:

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