Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer

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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer Heidelberger Kommentar

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Es ist ein innerdienstlicher Vorgang zwischen zwei Behörden. Daher fehlt die für einen Verwaltungsakt erforderliche Rechtswirkung nach außen (OVG Magdeburg B 23.12.2008 – 2 M 235/08, juris = NVwZ-RR 2009, 410).

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      Die Anordnungsbehörde ist gegenüber der Vollstreckungsbehörde sachlich lenkungsbefugt. Denn allein sie ist die Behörde, die den zu vollstreckenden Anspruch geltend machen darf (§ 3 Abs. 4). Sie kann also die materielle Art. der Vollstreckung bestimmen (z.B. keine Mobiliarpfändung, keine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen), die Einstellung der Vollstreckung verfügen oder ihren Anspruch summenmäßig begrenzen.

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      Das Recht der Anordnungsbehörde, im Wege der Amtshilfe Organe der Länder mit der Vollstreckung zu beauftragen, bleibt gemäß § 5 Abs. 2 unberührt. Die Rechtsgrundlage dafür ist Art. 35 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 4 bis 8 VwVfG. Hier gilt das Gleiche wie bei der vorgenannten Amtshilfe von Organen des Bundes.

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      Es gibt vier Arten von Vollstreckungsbehörden, nämlich die in § 4 genannten und zwei weitere:

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      Das sind die von einer obersten Bundesbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bestimmten Behörden ihres Geschäftsbereichs. Oberste Bundesbehörden sind das Bundespräsidialamt, das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien, das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung sowie der Bundesrechnungshof. Besondere Vollstreckungsbehörden gibt es nicht mehr.

      In organisatorischer Beziehung beugt das Gesetz der Möglichkeit vor, dass sich eine Bundesverwaltung eine Vollstreckungseinrichtung schafft, ohne dass hierfür ein sachliches Bedürfnis besteht. Deshalb dürfen Bundesbehörden von einer obersten Bundesbehörde nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern als Vollstreckungsbehörde bestimmt werden.

      Gemäß § 169 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges den hohen und exklusiven Rang einer Bundesvollstreckungsbehörde (Rn. 9). In dieser Eigenschaft ist er zugleich Durchsuchungsrichter nach Art. 13 Abs. 2 GG und Haftrichter gemäß Art. 104 Abs. 2 GG (Schoch/Schneider/Bier/Möller, § 169 Rn. 31).

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      Das sind die Hauptzollämter. Aus § 5 Abs. 1 VwVG i. V m. § 249 Abs. 1 S. 3 AO könnte man schließen, dass auch die Finanzämter Vollstreckungsbehörden der Bundesverwaltung seien. Doch trifft das nicht zu (vgl. auch App/Wettlaufer Kap. 17 Rn. 2). Denn § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes weist die Finanzämter als Landesbehörden aus. Die Hauptzollämter werden für die gesamte Bundesverwaltung tätig. Soweit § 249 Abs. 1 S. 3 AO auch die Finanzämter zu Vollstreckungsbehörden bestellt, gilt das nur für die Finanzverwaltung der Länder.

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Parteiengesetz, § 38 Abs. 1 S. 2 2. Hs., Abs. 2 S. 2 2. Hs.: Der Bundeswahlleiter und der Präsident des Deutschen Bundestages sind Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde.
Flurbereinigungsgesetz, § 136 Abs. 2: Vollstreckungsbehörde ist die Flurbereinigungsbehörde.
Sozialgesetzbuch X, § 66 Abs. 2: Für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung bestimmt das einzelne Bundesland die Vollstreckungsbehörde.
Aufenthaltsgesetz, § 71 Abs. 1: Ausländerbehörde.

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      Soll aus einem Vollstreckungstitel nach § 168 VwGO zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung gemäß § 169 Abs. 1 VwGO nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Somit gelten auch die durch § 5 Abs. 1 einbezogenen Vorschriften der Abgabenordnung.

      Der Gerichtsvorsitzende vollstreckt nur aus den gerichtlichen Titeln des § 168 VwGO. Das ergibt sich aus den §§ 169, 170, 172 VwGO. Er vollstreckt also weder einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) noch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54, 61 VwVfG). Die Vollstreckung richtet sich allein gegen Private. Der Titel muss gemäß § 56 VwGO zugestellt sein.

      Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nach § 171 VwGO nicht. Denn es wäre nicht sinnvoll, dem Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, die von ihm zuvor selbst oder allenfalls von der Rechtsmittelinstanz erteilt worden ist. Daher hat die Verwaltungsgerichtsordnung auf das Erfordernis einer Vollstreckungsklausel verzichtet. Hier gilt das Gleiche wie im umgekehrten Fall der Vollstreckung gegen eine Behörde gemäß § 172 VwGO (OVG Münster B 10.7.2006 – 8 E 91/06, juris = NVwZ-RR 2007, 140).

      Nach seinem Wortlaut betrifft § 169 VwGO nur die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand. Andere Vereinigungen und Institutionen sind also ausgeschlossen (OVG Lüneburg B 20.10.1998 – 13 0 3662/98, juris = NJW 1999, 1882 betreffend Zentralrat der Juden).

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      Für das Vollstreckungsverfahren ist ein Antrag der Gläubigerin erforderlich. Denn die Vollstreckung findet nicht von Amts wegen statt (§ 3 Rn. 76).

      Antragsberechtigt ist auch der Rechtsnachfolger des im Vollstreckungstitel bezeichneten Rechtsvorgängers. Denn ein gerichtlicher Titel nach § 168 VwGO schafft objektive Rechte und Pflichten, die durch persönliche Veränderungen auf Seiten des Gläubigers und des Schuldners nicht beeinträchtigt werden können. So geht auch eine titulierte Vollstreckungsschuld von dem Rechtsvorgänger auf den Rechtsnachfolger über, zum Beispiel auf den Erben.

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      Vollstreckungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges. In dieser Eigenschaft hat der Gerichtsvorsitzende als Landesrichter gemäß § 169 Abs. 1 VwGO den Rang einer Bundesvollstreckungsbehörde.

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