Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer

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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer Heidelberger Kommentar

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obliegt. Diese Behörden verfahren ohnehin nach der Abgabenordnung.

      Auf diese Weise wird der erfahrene Vollstreckungsapparat der Bundesfinanzverwaltung auch für die Vollstreckung von Ansprüchen der übrigen Behörden des Bundes nutzbar gemacht.

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      Mit der Globalzuweisung auf Bestimmungen der Abgabenordnung bezieht der Gesetzgeber gleichzeitig noch andere Gesetze mit ein. Das geschieht zum Beispiel über § 322 Abs. 1 AO. So wird das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 866 Abs. 1, § 867 ZPO tätig (vgl. OLG Frankfurt B 16.2.2010 – 20 W 49/10, juris = NVwZ-RR 2010, 651; OVG Bautzen U 16.4.2013 – 4 A 263/12, juris = LKV 2013, 369S ). Nach § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ferner durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Hier gilt das entsprechende Gesetz. Zuständig ist das Amtsgericht der grundstücksbelegenen Sache.

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      Bei § 5 handelt es sich um spezialgesetzliche Vorschriften über das Verfahren, welches für die Vollstreckung von Geldforderungen gilt. Daher ist das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht anwendbar. Das trifft hier insbesondere für den Begriff des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG zu. Denn es geht nicht um den Erlass einer behördlichen Maßnahme, sondern nur noch um deren Durchführung nach ihrem Erlass.

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      Eine besondere Zuweisung enthält § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen – MOG – in der Neufassung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746); danach gilt: Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, für die gemäß § 34 Abs. 1 MOG der Finanzrechtsweg gegeben ist, sind die §§ 2 bis 5 und § 19 VwVG anzuwenden.

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      Die Verweisung auf Vorschriften der Abgabenordnung betrifft nur die Durchführung der Vollstreckung. Die Beantwortung der Frage, wer materiell-rechtlich Vollstreckungsschuldner ist und welche tatbestandlichen Voraussetzungen vor der Einleitung der Vollstreckung erfüllt sein müssen, richtet sich nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

      Hauptsächliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung ist, dass ein Leistungsbescheid wirksam erlassen und dem Schuldner ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde. Die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sind in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BFH B 4.7.1986 – VII B 151/85, juris = NVwZ 1987, 535; BFH U 30.3.1976 – VII R 94/75, juris = BFHE 118, 533).

      Die Verfahrensweise bei der Vollstreckung ist in den genannten Vorschriften der Abgabenordnung eingehend geregelt. Hier sei auf zwei Besonderheiten hingewiesen:

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      Nach § 287 Abs. 4 AO ist für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung nicht etwa das Finanzgericht, sondern das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll (Beispiel: BGH B 30.8.1985 – I ARs 533/85, juris = MDR 1986, 123). Der Antrag kann nur von der Vollstreckungsbehörde gestellt werden. Das ergibt sich aus § 285 Abs. 1 AO.

      Sollte die Behörde den Durchsuchungsantrag irrtümlich bei dem Finanzgericht stellen, müsste dieses ihn ablehnen. Gleiches gilt für das Verwaltungsgericht (VG Dresden B 8.1.1996 – 7 K 3270/ 95, juris = LKV 1997, 104). Eine Verweisung an das Amtsgericht ist nicht zulässig. Denn eine solche kommt nur bei einem Rechtsstreit in Betracht. Das ergibt sich aus § 155 FGO und § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG. Ein einseitiger Durchsuchungsantrag ist aber kein zweiseitiger Rechtsstreit.

      Bei anderen Durchsuchungsfällen ist die Rechtslage in den Ländern nicht einheitlich.

      Beispiele:

      (1) Baden-Württemberg, § 6 Abs. 2 LVwVG: Verwaltungsgericht. Dieses und nicht das Amtsgericht ist auch dann zuständig, wenn die Durchsuchung in Amtshilfe nach § 4 Abs. 3 S. 1 vom Polizeivollzugsdienst vorgenommen wird (VGH Mannheim B 10.12.1999 – 11 S 240/99, juris = NVwZ-RR 2000, 394).

      (2) Hamburg, § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 287 Abs. 4 AO: Amtsgericht.

      (3) Hessen, § 7 Abs. 3 HessVwVG: Amtsgericht.

      (4) Niedersachsen, § 9 Abs. 2 NVwVG: Amtsgericht.

      (5) Nordrhein-Westfalen, § 14 Abs. 4 VwVG NRW: Amtsgericht.

      (6) Rheinland-Pfalz, § 9 Abs. 2 LVwVG: Verwaltungsgericht oder Sozialgericht.

      (7) Saarland, § 5 Abs. 3 SVwVG: Amtsgericht.

      (8) Sachsen, § 6 SächsVwVG: Amtsgericht.

      (9) Sachsen-Anhalt, § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwVG LSA: Amtsgericht.

      (10) Schleswig-Holstein, § 275 Abs. 4 LVwG: Amtsgericht.

      (11) Thüringen, § 24 Abs. 2 ThürVwZVG: Amtsgericht.

      Jedoch ist zu beachten, dass es bei der Vollstreckung von Geldbußen eine bundesrechtlich einheitliche gerichtliche Zuständigkeit gibt: Gemäß § 104 i.V.m. § 68 OWiG ist das Amtsgericht zuständig.

      Befindet sich die Schuldnerwohnung im Mitgewahrsam einer Wohngemeinschaft, dann ist die richterliche Durchsuchungsanordnung allein gegen den Vollstreckungsschuldner ausreichend. Dabei kann es sich um Eheleute, eheähnlich Lebende, Verwandte oder andere Mitinhaber der Wohnung handeln. Kein Mitbewohner ist aber berechtigt, die Durchsuchung unter Berufung auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zu verhindern (vgl. BFH B 12.5.1980 – VII B 9/80, juris = BFHE 130, 136 (140); OVG Bautzen B 8.4.1999 – 1 S. 186/99, juris = NVwZ 1999, 891; VGH München B 29.3.1994 – 4 C 94.1274, juris L = KKZ 1997, 34: OVG Lüneburg B 30.11.1983 – 12 B 145/83, juris L = NJW 1984, 1369).

      In Sachsen bestimmt § 6 Abs. 3 SächsVwVG ausdrücklich, dass „Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden“ haben. Die gleiche Regelung gilt in Baden-Württemberg nach § 6 Abs. 3 LVwVG.

      Gemäß § 287 Abs. 3 AO kann der Vollziehungsbeamte, wenn er Widerstand findet, Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch

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