Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer
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(1) Baden-Württemberg: §§ 7, 8 LVwVG.
(2) Bayern: Art. 25 Abs. 2 VwZVG: Geltung der §§ 287 Abs. 3, 288 AO.
(3) Berlin: § 8 Abs. 1 S. 1 VwVfG Berlin: wie Bundesrecht.
(4) Brandenburg: § 2 Abs. 1, §§ 11, 22 VwVGBbg.
(5) Bremen: § 2 Abs. 1 BremGVG: Geltung der §§ 287 Abs. 3, 288 AO.
(6) Hamburg: § 35 Abs. 1 HmbVwVG: Geltung der §§ 287 Abs. 3, 288 AO.
(7) Hessen: §§ 8, 9 HessVwVG.
(8) Mecklenburg-Vorpommern: § 111 Abs. 1 VwVfG M-V: Geltung des Bundesrechts.
(9) Niedersachsen: §§ 10, 11 NVwVG.
(10) Nordrhein-Westfalen: §§ 14, 15 VwVG NRW.
(11) Rheinland-Pfalz: §§ 10, 11 LVwVG.
(12) Saarland: §§ 6, 7 SVwVG.
(13) Sachsen: §§ 7, 8 SächsVwVG.
(14) Sachsen-Anhalt: §§ 10, 11 VwVG LSA.
(15) Schleswig-Holstein: §§ 275, 276 LVwG.
(16) Thüringen: §§ 25, 26 ThürVwZVG.
2. Vollstreckungsschutz nach der Abgabenordnung
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Insoweit enthält die Abgabenordnung nur zwei direkte Vorschriften, nämlich § 257 und § 258. Sie betreffen die Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung. Dieser Rechtsschutz wird von der Vollstreckungsbehörde gewährt.
Sie hat die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen (Rn. 6). – Hier ist auch der Gerichtsvorsitzende als Vollstreckungsbehörde nach § 169 Abs. 1 VwGO betroffen.
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Sofern aus gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) vollstreckt wird, hat der Gerichtsvorsitzende die Rechte und Pflichten gemäß §§ 257, 258 AO. Gegen seine Entscheidungen ist ausschließlich die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO gegeben (VGH Mannheim B 20.12.1991 – 9 S. 2886/91, juris = NVwZ 1993, 73; VGH Kassel B 19.6.1997 – 5 TM 1890/97, juris = NVwZ-RR 1998, 77; OVG Weimar B 22.8.2006 – 4 VO 691/06, juris = DÖV 2007, 305).
Eine Erinnerung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 766 ZPO kommt nicht in Betracht. Denn § 146 Abs. 1 VwGO enthält eine eigenständige, abschließende Zuweisung des Rechtsschutzes. Über Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts des ersten Rechtszuges kann nicht etwa seine Kammer, sondern nur ein Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof entscheiden. „Verwaltungsgerichtshof“ ist die gemäß § 184 VwGO historisch überlieferte andere Bezeichnung für ein Oberverwaltungsgericht.
Wenn die Erinnerung zulässig wäre, dann würde man den Gerichtsvorsitzenden auf den Rang eines Rechtspflegers oder Gerichtsvollziehers abstufen. Das kommt nicht in Frage. Der gegenteiligen Auffassung kann daher nicht gefolgt werden (zum Meinungsstand vgl. unter vielen: VGH Mannheim B 14.9.1988 – 9 S. 2550/88, juris L, NVwZ-RR 1989, 512; OVG Koblenz B 22.8.1988 – 2 B 21/88, juris L, NVwZ 1989, 572; OVG Berlin B 10.8.1983 – 6 L 4/83, juris L = NJW 1984, 1370; Schoch/Schneider/Bier/Möller, § 169 Rn. 145 ff.).
3. Rechtsschutz bei Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt
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Im Übrigen sagt zum Rechtsschutz § 256 AO allgemein aus: Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.
Gleiches gilt nach Landesverwaltungsvollstreckungsrecht (vgl. OLG Frankfurt B 16.2.2010 – 10 W 49/10, juris = NVwZ-RR 2010, 651). Das ist so für Rheinland-Pfalz ausdrücklich in § 16 LVwVG und für Bayern entsprechend in Art. 38 VwZVG geregelt.
Die Einwendungen richten sich gegen die Gläubigerbehörde. Sie ist Adressatin im Rechtsschutzverfahren. Dabei könnte es zum Beispiel darum gehen, dass der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt (§ 19 Rn. 47 f.).
Entsprechendes hat zu gelten, wenn die Gläubigerbehörde irrtümlich annehmen sollte, sie vollstrecke aus einem Verwaltungsakt, ein solcher jedoch nicht vorliegt. Das träfe etwa zu, falls die Behörde keinen Leistungsbescheid erlassen, sondern lediglich eine Rechnung ausgestellt hätte, die kein Verwaltungsakt ist (§ 3 Rn. 25). Hier kommt als Rechtsschutz der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht (VGH München B 4.5.1994 – 23 CS. 94.913, juris = NVwZ-RR 1995, 477). Diese ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ein vollstreckbarer Titel. Gleiches gilt für eine bloße Zahlungsaufforderung ohne Verwaltungsaktcharakter (OVG Berlin-Brandenburg B 3.7.2010 – 5 S 13/10, juris = NVwZ-RR 2010, 908).
Dieser Rechtsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Vollstreckung wegen Geldforderungen nach dem ersten Abschnitt des Gesetzes (§§ 1 bis 5). Daher können hier die „Rechtsmittel“ des § 18 nicht, auch nicht hilfsweise, zugezogen werden. Denn sie betreffen allein den Rechtsschutz bei der Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes (§§ 6 bis 18).
a) Anfechtungsklage
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Gemäß § 42 VwGO kann durch diese Klage die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt werden. Hier kann es sich allein um einen Leistungsbescheid handeln. Denn außer in § 3 Abs. 2 Buchst. a gibt es bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen keinen weiteren Verwaltungsakt. Die Anfechtungsklage einschließlich des Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO und der Untätigkeitsklage des § 75 VwGO gewährt im Zusammenhang mit § 113 VwGO vollen Rechtsschutz, wenn die Behörde