Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer
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Um das zu verstehen, muss man den historischen Ursprung des heutigen Rechts kennen. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nur auf das gerichtliche Verfahren und nicht auch auf das allgemeine Verwaltungsrecht (Einleitung Rn. 2). Somit steht dem Bund hier nur die Befugnis zur Gesetzgebung für die Bundesverwaltung zu, nicht aber auch für die Länder. Das führte in der Vergangenheit zu einer unzumutbaren Zersplitterung des Verwaltungsverfahrensrechts.
Deswegen wurde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern auf der Ständigen Konferenz der Innenminister der Länder am 20.2.1976 folgender Beschluss gefasst (Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 7/650 vom 5.11.1976):
„Die Innenminister sind der Auffassung, dass nach Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes in den Ländern Landesverwaltungsverfahrensgesetze inhaltsgleich erlassen werden müssen. Die Innenminister werden darauf hinwirken, dass alsbald nach Verabschiedung des Bundesgesetzes im Interesse der Rechtseinheit entsprechende Landesgesetze verabschiedet werden.“
Nach Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25.5.1976 am 1.1.1977 haben die damaligen Bundesländer die angestrebte Rechtseinheit vollzogen. Gleiches haben später auch die neuen Bundesländer getan. Inzwischen ist das Gesetz durch die §§ 8a–e erweitert worden.
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Nach § 169 Abs. 1 VwGO kann auch der Gerichtsvorsitzende Vollstreckungshilfe in Anspruch nehmen. Dabei bleibt er Herr des Verfahrens. Das ist wegen des Rechtsschutzes wichtig. Denn eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO (Rn. 17) wäre gegen ihn zu richten. Für die Vollstreckungshilfe bzw. Amtshilfe gilt § 5 VwVG.
Aus § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 250 Abs. 2 AO könnte hergeleitet werden, dass Maßnahmen im Wege der Vollstreckungshilfe oder Amtshilfe nicht dem Gerichtsvorsitzenden, sondern der ersuchten Stelle zugerechnet werden (Kopp/Schenke, § 169 Rn. 4; Eyermann/Kraft, § 169 Rn. 11). Indessen ist § 250 Abs. 1 S. 1 AO so zu verstehen, dass die ersuchte Behörde entsprechend § 7 Abs. 1 VwVfG nur die Vollstreckungshandlungen als solche zu vertreten hat (App/Wettlaufer, § 5 Rn. 10). Folglich bleibt der Gerichtsvorsitzende Herr des Verfahrens (ebenso Redeker/von Oertzen, § 169 Rn. 6, 12–14).
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Die Vollstreckungsbehörde kann auch einen notwendigen Verwaltungsakt erlassen. Das trifft auf die Pfändungsverfügung wegen einer Geldforderung zu. Gegen diesen Verwaltungsakt ist der Widerspruch des Vollstreckungsschuldners, nicht des Drittschuldners, zulässig (BGH U 22.5.1970 – IV ZR 1008/68, juris Rn. 20 = BGHZ 54, 157 (165); Engelhardt/App, § 309 AO Rn. 3).
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Zugleich ergibt sich aber aus Art. 35 Abs. 1 GG das Recht der Länder auf Hilfe gegenüber dem Bund und seine Pflicht dazu. Für diesen Fall stellt Rheinland-Pfalz in § 5 Abs. 5 LVwVG zutreffend fest, dass sich die Durchführung der Vollstreckungshilfe nach Bundesrecht richtet.
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Eine Amtshilfe kann auch auf einer Spezialvorschrift beruhen; dazu gehören deutsches Recht und Unionsrecht.
3. Forderungsvollstreckung des Bundes in einem Land
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Gemäß § 5 Abs. 2 ist die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Das entspricht der Landeshoheit und ist also zwingend. Die Länder können jedoch Ausnahmen zulassen und inländischen Vollstreckungsbehörden, so auch denen des Bundes, ein Vollstreckungsrecht in ihrem Land gewähren. Das ist bei Pfändungsverfügungen wegen einer Geldforderung zweckmäßig und in folgenden Ländern geschehen:
(1) Baden-Württemberg: § 15 Abs. 2, Abs. 3 LVwVG. Hier ist eine Zustellung im Wege der Postzustellung vorgesehen.
(2) Rheinland-Pfalz: § 43 Abs. 4, Abs. 5 LVwVG.
(3) Sachsen: § 15 Abs. 2, Abs. 3 SächsVwVG.
(4) Thüringen: § 38 Abs. 2, Abs. 3 ThürVwZVG.
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Damit verleihen diese Länder den Vollstreckungsbehörden des Bundes (§ 4 Rn. 6–9) insoweit das gleiche Recht wie ihren eigenen. Die Vollstreckung richtet sich dann nach § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 309 AO.
4. Amtshilfe der Länder untereinander
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Rechtsgrundlagen dieser Vollstreckungshilfe sind ebenfalls Art. 35 Abs. 1 GG und §§ 4 bis 8 VwVfG. Eine zusätzliche Regelung hat Rheinland-Pfalz in § 5 Abs. 5 LVwVG, wonach ausdrücklich das Recht der helfenden Behörde gilt. § 7 Abs. 1 VwVfG besagt grundsätzlich und dabei zwingend, dass sich die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht richtet. Baden-Württemberg bestimmt die Vollstreckungshilfe in § 4 Abs. 3 LVwVG.
Eine länderübergreifende Amtshilfe wird allgemein und umfassend als „grenzüberschreitende“ Hilfe bezeichnet (vgl. BVerwG U 6.2.1986 – 3 C 74/84, juris = NVwZ 1986, 467).
5. Forderungsvollstreckung eines Landes im anderen Land
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Diese grundsätzliche Rechtslage besteht auch bei Pfändungsverfügungen wegen einer Geldforderung. Denn die Vollstreckungsbehörde eines Landes darf nicht in die Hoheit eines anderen Landes einwirken. Ihre Pfändungsverfügung wäre nichtig (BGH U 22.5.1970 – IV ZR 1008/68, juris Rn. 17 = BGHZ 64, 157 (164)). Nach weniger strenger Auffassung ist sie nur rechtswidrig (VG Leipzig B 8.12.1999 – 6 K 2131/99, juris = NVwZ 2000, 1321).
Nichtigkeit ist abzulehnen. Statt dessen ist § 46 VwVfG oder § 127 AO anzunehmen. Danach kann die Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist. Allerdings muss hierbei offensichtlich sein, dass