Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer
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(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben
1. | durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder |
2. | durch Einholung der Anschrift bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden. |
(3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
(4) 1Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. 2Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
Erläuterungen
I.Zu Absatz 11 – 7
1.Anfrage bei der Meldebehörde3, 4
2.Angaben erheben beim Ausländerzentralregister (Nr. 1)5
3.Angaben erheben beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2)6
4.Angaben erheben beim Kraftfahrt-Bundesamt (Nr. 3)7
II.Zu Absatz 28, 9
III.Zu Absatz 310 – 12
I. Zu Absatz 1
1
Mit Einführung von § 5a und § 5b in das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durch das Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung vom 30.6.2017 (BGBl. 2017 Teil I Nr. 44) sollen die Benachteiligungen beseitigt werden, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung und des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 665/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591 – EuKoPfVODG) aufgrund fehlender Sachaufklärungsbefugnisse bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch die Vollstreckungsbehörden des Bundes gegenüber der Vollstreckung privat-rechtlicher Geldforderungen durch die Gerichtsvollzieher bestehen. Zu diesem Zweck werden den Vollstreckungsbehörden des Bundes soweit erforderlich durch die §§ 5a und 5b im Wesentlichen die gleichen Befugnisse eingeräumt, wie sie der Gerichtsvollzieher nach den §§ 755 und 802l ZPO besitzt. Damit wird ein Gleichlauf der öffentlichen-rechtlichen und zivilprozessualen Vollstreckung gewährleistet (BT-Drs. 18/11613, S. 14).
2
In Anlehnung an § 755 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet § 5a Abs. 1 im Wesentlichen entsprechende Befugnisse zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners für die Vollstreckungsbehörde. Diese Befugnisse stehen der Vollstreckungsbehörde nach Erlass der Vollstreckungsanordnung zu. Die Vollstreckungsanordnung ersetzt den in § 755 Abs. 1 ZPO geregelten Vollstreckungsauftrag des Gläubigers („dafür ist eine ausdrückliche Regelung in § 5a im Hinblick auf § 3 VwVG nicht erforderlich“, so BT-Drs. 18/11613, S. 15). Somit sind isolierte Aufenthaltsermittlungen, also etwa bevor eine Vollstreckungsanordnung ergeht, unzulässig (vgl. zu isolierten Aufenthaltsermittlungsaufträgen im Rahmen von § 755 ZPO BGH B 21.6.2017 – VII ZB 5/14, juris Rn. 6 ff. = NJW-RR 2017, 960).
1. Anfrage bei der Meldebehörde
3
Wie der Gerichtsvollzieher gemäß § 755 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die Vollstreckungsbehörde vorrangig Daten bei der Meldebehörde zu erheben. Die Subsidiarität der in § 5a geregelten Auskunftsansprüche gegenüber der Abfrage bei den Meldebehörden dient dazu, die verpflichteten Behörden nicht übermäßig in Anspruch zu nehmen und Fehler bei der Übertragung der geschützten personenbezogenen Daten zu vermeiden (BT-Drs. 18/11613, S. 15). Die Übermittlungsbefugnis der Meldebehörde resultiert aus § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Nr. 7 Bundesmeldegesetz (BMG).
4
Einer dem § 755 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechenden ausdrücklichen Begründung der Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Datenerhebung bei den Meldebehörden bedarf es nicht, da sich diese bereits aus der Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners nach § 5 VwVG i.V.m. § 249 Abs. 2 S. 1 AO und der korrespondierenden Übermittlungsbefugnis der Meldebehörde nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 7 des Bundesmeldegesetzes ergibt (BT-Drs. 18/11613, S. 15). Ebenso wie bei Befugnis des Gerichtsvollziehers nach § 755 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Vollstreckungsschuldners ist auch bei der Befugnis der Vollstreckungsbehörde die Erhebung der gegenwärtigen Anschriften