Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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ursprüngliche Rechtsgrund explizit oder nach den Umständen in Bezug genommen wird (etwa bei einem Anerkenntnis einer Verkehrsunfallverursachung: Es stellt die Alleinschuld des Anerkennenden außer Streit). Dementsprechend braucht es auch nicht auf eine konkrete Summe zu lauten, welche sich sowieso aus dem ursprünglichen Rechtsgrund (z.B. Haftung nach § 823 Abs. 1 und nach §§ 7, 18 StVG, je i.V.m. §§ 249 ff.) ergeben muss.

      Anders ist dies beim abstrakten Schuldanerkenntnis, das einen selbstständigen Schuldgrund schafft. Es muss deshalb ähnlich einem Vertrag die wesentlichen Elemente des geschaffenen Rechts enthalten, insb. die Art und Höhe der Forderung, wobei Umstände außerhalb der Urkunde zu ihrer Auslegung selbstverständlich herangezogen werden können. Die Höhe der Forderung ist insoweit wesentlicher Inhalt eines abstrakten Anerkenntnisses.

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      Ein deklaratorisches Anerkenntnis setzt zusätzlich voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollten und sich dahingehend einigten. Eine generelle Vermutung dafür besteht nicht und ist nur gerechtfertigt, wenn die Beteiligten unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass aufgrund eines Streits oder zumindest einer (ggf. einseitigen, aber dem anderen notwendig bekannten) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte hatten.

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      Insoweit ist anerkannt, dass die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung für sich genommen nicht erlauben, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderung insges. oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Die Abrechnung einer Leistung, eines Aufwands oder die Vornahme einer geforderten Zahlung ebenso wie die angebotene Entgegennahme eines Geldbetrags stellen für sich genommen kein deklaratorisches (bestätigendes) Schuldanerkenntnis dar, etwa des Inhalts, dass im Falle eines Rechenfehlers ein Mehr nicht verlangt werden könnte oder der Zahlbetrag als zutreffend vereinbart gelten würde (deshalb ist in solchen Fällen auch nichts anzufechten, anders als im Falle des Kalkulationsirrtums, vgl. Rn. 26).

      Das Anerkenntnis erfordert stets das Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Es handelt sich ansonsten um eine reine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen.

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      Darin liegt eine Nähe des Anerkenntnisses zum Vergleich (Vergleichsvertrag nach § 779 Abs. 1). Auch diesem ist eine Streitbeilegung oder eine Beseitigung einer Ungewissheit eigentümlich. Anders als das Schuldanerkenntnis setzt der Vergleich jedoch zusätzlich zwingend ein gegenseitiges Nachgeben (beide Seiten müssen nachgeben) voraus. Aus diesem Grund ist ein Vergleichsvertrag formlos gültig, vertragliches Anerkenntnis und Schuldversprechen (als nur einseitig verpflichtend) bedürfen dagegen der Schriftform (vgl. § 126).

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › G. Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse › III. Kreditsicherheiten

III. Kreditsicherheiten

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      Die zur Absicherung von Krediten gewährten Sicherheiten sind Personalsicherheiten oder Realsicherheiten. Bei ersteren kann der Gläubiger auf das gesamte Vermögen einer weiteren natürlichen oder juristischen Person neben der des Schuldners zurückgreifen (der Sicherungsgeber haftet persönlich). Sachsicherheiten wie z.B. Sicherungseigentum, Mobiliar- oder Grundpfandrechte, geben dem Gläubiger die Möglichkeit einer Befriedigung aus einem dinglichen Recht des Schuldners oder eines anderen Sicherungsgebers (nur dingliche Haftung mit der gestellten Sicherheit), und zwar als eine gegenüber konkurrierenden Gläubigern bevorzugte Zugriffsmöglichkeit.

      § 232 Abs. 2 gibt der Stellung von Sachsicherheiten den Vorzug, vgl. auch §§ 273 Abs. 3 S. 2, 1218.

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      Die meisten gesetzlichen Sicherheiten sind vollkommenen abhängig von der zu sichernden Forderung, deren rechtliches Schicksal sie weithin teilen (sog. akzessorische Sicherungsrechte, z.B. Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek).

      Grundschulden sind dagegen in ihrem Bestand davon unabhängig und lediglich schuldrechtlich durch eine sog. Sicherungs- bzw. Zweckabrede mit der Forderung verknüpft (sog. abstraktes Sicherungsrecht). Die Sicherungsabrede verpflichtet den Gläubiger, von der Sicherheit nur im Rahmen des Sicherungszwecks Gebrauch zu machen und gibt bei dessen Erlöschen durch Tilgung einen vertraglichen Rückgewähranspruch (unwirksame Zweckerklärungen machen die abstrakte Sicherheit kondizierbar).

      Die Wirtschaftspraxis hat zudem fiduziarische (treuhänderisch gebundene) Sicherheiten entwickelt (Sicherungsübereignung, Sicherungszession), die dem Gläubiger einen „Überschuss an Rechtsmacht“ geben, indem sie das Vollrecht übertragen; sie umgehen damit die Nachteile des eigentlich ausreichenden Pfandrechts, das an Fahrnis jedoch die Sachübergabe voraussetzt (vgl. § 1205 Abs. 1), und dadurch dem Sicherungsgeber die Bewirtschaftung etwa als Betriebsmittel entzieht. Vergleichbar setzt das Pfandrecht an Forderungen (z.B. aus Lieferungen und Leistungen) die Offenlegung gegenüber dem Gläubiger, etwa den Kunden voraus. Aufgrund der Vollrechtsübertragung sind auch die fiduziarischen Sicherheiten notwendigerweise abstrakt.

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      Anders als akzessorische Sicherungsrechte bleiben abstrakte Sicherheiten beim Gläubiger bestehen, wenn die zu sichernde Forderung nicht entsteht oder wegfällt, getilgt wird; die zusätzliche Sicherungsabrede bildet hierbei den Rechtsgrund für die Bestellung z.B. der Grundschuld, die (Sicherungs-)Übereignung oder Abtretung.

      Die Sicherungsabrede ist nach Tilgung auch der Rechtsgrund für den Anspruch auf Rückübertragung der nicht mehr benötigten Sicherheit. Der bei abstrakten Sicherheiten daher regelmäßig allein schuldrechtliche Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers birgt die Möglichkeit und Gefahr, die Sicherheit trotz und unabhängig von der Tilgung der Forderung weiter zu übertragen, sei es durch den Sicherungsnehmer zu seiner Refinanzierung bei Dritten (vgl. dagegen Schutzvorschrift in § 1192 Abs. 1a), aber auch nach ihrer ordnungsgemäßen Rückgabe an den Sicherungsgeber durch ihn für eine neue Kreditaufnahme.

      Lediglich über eine auflösende Bedingung im Bestellungsakt (konstruktiv vergleichbar dem Eigentumsvorbehalt) können auch abstrakte Sicherheiten dinglich derart mit der besicherten Forderung verknüpft werden, dass sie bei Wegfall des Sicherungszecks automatisch an den Sicherungsgeber zurückzufallen (geringe praktische Relevanz; vgl. unter Rn. 1366).

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › G. Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse › IV. Bürgschaft

IV. Bürgschaft

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