Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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mit dem Aussteller zu verrechnen). Eine wechselmäßige Verpflichtung entsteht erst durch die Annahme (Wechselakzept, vgl. Art. 28 Abs. 1 WG).

      Die Annahmeerklärung ist dabei nicht an den Aussteller, sondern an den Remittenten gerichtet. Sobald der Remittent den Wechsel erlangt und dabei (konkludent) die Annahmeerklärung des Bezogenen annimmt, kommt zwischen beiden ein wechselmäßiger Verpflichtungsvertrag zustande. Dadurch wird eine selbstständige Wechselverbindlichkeit begründet, die vom Grundverhältnis und entsprechenden Einreden unabhängig (abstrakt) ist. So kann der Bezogene („Akzeptant“) nach erklärter Annahme („Akzept“) gegenüber dem Remittenten keine Einreden aus dem Grundverhältnis zum Aussteller erheben (z.B. Erfüllung nach § 362), es sei denn, dass der Remittent beim Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat (vgl. Art. 17 WG). Noch weitergehender setzt die abstrakte Annahmeerklärung auf dem Wechsel einen Rechtsschein dergestalt, dass auch sie selbst und damit also den abstrakten Verpflichtungsvertrag treffende Einreden ausgeschlossen sind (so die herrschende Rechtsscheintheorie); stets vorausgesetzt, dass der Anspruchsteller diesbezüglich gutgläubig ist (z.B. Irrtum, Täuschung, Drohung, vgl. Rn. 497).

      494

      Anspruchsteller aus dem Wechsel als Wertpapier kann nur der berechtigte Inhaber sein. Maßgeblich hierfür ist das Eigentum an der Urkunde selbst, das nach §§ 929 ff. übertragen wird. Dies gilt für die Übertragung an den Remittenten gleich wie für spätere Abtretungen. Während der Remittent notwendigerweise bereits auf der Urkunde vermerkt sein muss, setzt die weitere Übertragung ein sog. Indossament (Art. 11 ff. WG) voraus. Dieses hat die Bestimmung zum Inhalt, dass nunmehr an den Indossatar gezahlt werden solle.

      495

      Hierbei sind nun zwei vertragliche Vorgänge streng zu unterscheiden: Einerseits der sachenrechtliche Übertragungsvertrag (§ 929 S. 1), andererseits der durch Wechselakzept bzw. für die weiteren Übertragungen durch Indossament gegenüber dem Empfänger angebotene wechselmäßige Verpflichtungsvertrag. Für die Geltendmachung des Wechselanspruchs ist allein das wirksam erlangte Eigentum – damit der sachenrechtliche Übertragungsvertrag – maßgeblich. Erleichterung bietet die widerlegliche Vermutung zu Gunsten des Besitzers des Wechsels, sofern er formell durch eine ununterbrochene Kette von Indossamenten namentlich (aber auch durch Blankoindossamente) legitimiert ist (Art. 16 Abs. 1 WG). Außerdem hindert es den Eigentumserwerb eines Gutgläubigen nicht, wenn der Wechsel zuvor „irgendwie abhanden gekommen“ ist (Art. 16 Abs. 2 WG).

      Damit ist der gutgläubige Erwerb des Wechsels und mithin des daraus folgenden Anspruchs sehr weitgehend möglich. Damit steht allerdings noch nicht fest, dass der Eigentümer des Wechsels gleichzeitig eine Wechselforderung auch gegen alle diejenigen erlangt hat, deren Unterschriften der Wechsel aufweist. Vielmehr muss die wechselmäßige Verpflichtung jedes Einzelnen festgestellt werden. Diese wiederum richtet sich allein nach dem Verpflichtungsvertrag des jeweils in Anspruch zu Nehmenden. Hierfür gilt dann der bereits erwähnte Art. 17 WG zum Ausschluss persönlicher Einreden gegenüber früheren Wechselinhabern sowie der Ausschluss von Einwendungen auf der Grundlage der Rechtsscheintheorie (vgl. den Beispielsfall in Rn. 499).

      496

      Art. 17 WG schneidet aufgrund der abstrakten Natur des Wechselverpflichtungsvertrags alle Einreden aus der Nichtigkeit des Grundgeschäfts (Bereicherungseinrede) und seiner Umwandlung in ein Rückschaffungsverhältnis (durch Rücktritt gem. § 346 Abs. 1 BGB) gegenüber all denjenigen Wechselinhabern ab, denen gegenüber die Einreden aus dem Grundverhältnis nicht unmittelbar bestehen. Geschützt werden also der Zweiterwerber und weitere spätere Erwerber.

      Beispiel:

      Der Wechsel hat Kreditfunktion und wird ausgestellt, akzeptiert und übertragen zur Erfüllung von Forderungen, etwa auf Auszahlung eines Darlehens. In diesem Grundverhältnis erfolgt auch die Abrechnung der späteren Auszahlung an einen Dritten. Läge insoweit eine Forderungsabtretung (§ 398) vor, könnten dem Abtretungsempfänger als neuem Gläubiger Einwendungen des Schuldners nach §§ 404–407 entgegengesetzt werden. Dies könnten z.B. Zurückbehaltungsrechte, Bereicherungseinreden, Stundung, Aufrechnung sein. Art. 17 WG schneidet diese ab und schafft so die Abstraktheit des Wechsels. Das Gläubigerrecht ist grundsätzlich durch nichts anderes begrenzt als durch den Inhalt der Urkunde selbst. Der Inhaber muss darüber hinaus nur mit denjenigen Einreden rechnen, die gerade gegen ihn persönlich bestehen.

      497

      Die wechselmäßige Verpflichtung ist nicht nur von Einwendungen aus den Grundverhältnissen früherer Inhaber unabhängig, sondern es werden auch alle Entstehungsmängel und Mängel der wechselmäßigen Übertragungsverträge dadurch geheilt, dass die Urkunde selbst einen Rechtsschein begründet, der zu Gunsten gutgläubiger späterer Nehmer rechtserzeugend wird (Rechtsscheintheorie). Geschützt ist nur der redliche rechtsgeschäftliche Zweiterwerber und auch dies nur, soweit der Rechtsschein demjenigen, der ihn gesetzt hat, rechtlich zurechenbar ist.

      Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ohne die erforderliche Zustimmung ist der durch ihre Beteiligung gesetzte Rechtsschein nicht zurechenbar. Der Schutz durch die §§ 104 ff. geht dem Schutzinteresse des Wechselverkehrs vor. Gleiches gilt bei Fälschung einer Unterschrift und Verfälschungen im Text des Wechsel (vgl. Art. 69 WG). Schließlich wird auch der vollmachtlos Vertretende nur verpflichtet, wenn er zumindest den Anschein einer Vollmacht gesetzt hat (vgl. § 177). Auch in diesen Fällen heilt zwar Art. 16 Abs. 2 WG den wechselrechtlichen Übertragungsvertrag, nicht aber entsteht eine wechselmäßige Verpflichtung.

      Hinsichtlich anderer Mängel des Verpflichtungsvertrags tritt hingegen durch redlichen Zweiterwerb Heilung ein (vgl. Rn. 492 a.E.).

      498

      Ist der Wechsel abhanden gekommen, fehlt es auch am Verpflichtungsvertrag; Gleiches gilt, wenn ein solcher durch Täuschung oder Drohung oder in anderer Weise sittenwidrig zustande gekommen war. Die wechselmäßige Verpflichtung kann überdies zwar wirksam entstanden, aber inzwischen durch Erfüllung oder Aufrechnung erloschen sein. Der Dieb, Täuschende oder Drohende etc. wird zwar selbst nicht Gläubiger, kann aber seinem redlichen rechtsgeschäftlichen Nachfolger das Vollrecht verschaffen (und zwar die formelle Legitimation über Art. 16 Abs. 2 WG und die Gläubigerschaft aufgrund des Rechtsscheins).

      Einwendungen, die sich aus dem Inhalt der Urkunde selbst ergeben, schließen auch die Verpflichtung gegenüber einem Gutgläubigen aus (z.B. die Klausel „ohne obligo“, vgl. Art. 15 Abs. 1 WG).

      499

      Aus dem Wechsel verpflichtet sind nach Maßgabe des Vorstehenden der Akzeptant (Art. 28 WG), der den Wechsel angenommen hat, sodann der Aussteller (Art. 9 WG) und jeder Indossant (Art.

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